Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Beilage zu Nr. 2 des Armee· Verordnungs-Blattes. 
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Anlage 1 a. 
temerkungen zum Schema für die Rangliste. 
1. Jede Charge wird nach den etatsmäßigen Stellen besonders numerirt. Auch die aggregirten 
Aà la guite gestellten, k#r Dienstleistung kommandirten Offiziere werden für sich chargenweise numerirt. 
Vakante Stellen bleiben offen und sind mit rother Dinte durch „mangquirt“ zu bezeichnen. Unmittel- 
bar auf einander folgende Manquements in ein und derselben Charge sind auf einer Zeile zusammenzufassen. 
2. Die sämmtlichen besonderen Funktionen innerhalb des betreffenden Truppentheils werden ober- 
halb der Charge mit rother Dinte vermerkt. Dies bezieht sich auch auf die Compagnie= 2c. Chefs. Bei den 
Hauptleuten und Rittmeistern ist unterhalb der Charge die Gehaltsklasse in schwarzer Dinte beizufügen. 
3. Sämmtliche Vornamen sind aufzunehmen, der Rufname zu unterstreichen. 
4. In den Ranglisten der Truppen 2c. des stehenden Heeres wird die Rubrik, welche auf den 
Vor- und Zunamen folgt, mit Kompagnie oder Eskadron ausgefüllt, bei Offizieren, die keiner Kompagnie 
c. zugetheilt sind, bleibt ste leer. In den Ranglisten der Landwehr-Bezirks-Kommandos wird die Rubrik 
„Linien-Truppentteil“ nur bei den von der Linie kommandirten Offizieren, bei den Reserve-Offizieren und 
den Landwehr-Offizieren des Eisenbahn-Bataillons ausgefüllt. Bei den Garde-Landwehr-Infant ffizieren 
wird in diese Rubrik das betreffende Garde-Landwehr.Regiment eingetragen. 
5. Geburtsort und Provinz der Reichsausländer ist mit rother Dinte anzugeben. 
6. Unter „Dienst-Eintritt“ ist der Tag der Einstellung in den Truppentheil, bei Kadetten das 
Datum der Allerhöchsten Ueberweisungs-Ordre anzugeben. 
7. Für die Berechnung der Dienstzeit l der Tag des Diensteintritts maßgebend; nur beim Ein- 
tritt vor vollendetem 17. Lebensjahr wird in Rubrik (ienszeit, dieselbe erst vom 18. Geburtstage ab an- 
gegeben und unter „Bemerkungen“ die Dienstzeit vor zurückgelegtem 17. Lebensjahre vermerkt. 
Die Dienstzeit ist bis ult. April zu berechnen und sind die Tage in dreißigstel Monaten (1/30) aus- 
zudrücken. Eine Doppelrechnung der Kriegsjahre findet in der Rubrik „Dienstzeit“ nicht statt. 
8. Fremdherrliche Dienstzeit ist oberhalb der Dienstzeit im vaterländischen Heere mit rother Dinte 
derart zu vermerken, daß solche in den schwarzen Zahlen nicht enthalten. In Rubrik „Bemerkungen“ ist die 
fremdherrliche Dienstzei durch Angabe, iu welchem Dienst und in welcher Zeit solche abgeleistet worden, 
näher zu erläutern. Unter Dienstzeit im stehenden Heere ist nur die aktive Dienstzeit zu berechnen. 
Die im Reserve-Verhältniß zurückgelegte Dienstzeit und die Zeit, während welcher ein Offizier mit 
dem gesetzlichen Vorbehalt ausgeschieden war, wird als Dienstzeit in der Landwehr gerechnet. 
4. Unter „früheres Verhältniß“" ist das letzte Militair-Verhältniß, welches durch Allerhöchste Kabi- 
nets-Ordre eine Aenderung erfahren, anzugeben. 
Bei Landwehr-Offizieren eventuell außerdem das letzte Militair-Verhältniß vor dem Uebertritt zur 
Landwehr, beziehungsweise vor der Einrangirung in das betreffende Landwehr-Bataillon. 
10. In der Rubrik „Datum des Patents“ ist auch der Buchstabe des letzteren anzugeben. 
Bei neubeförderten Offizieren und Portepeefähnrichen, deren Patent noch nicht eingegangen ist, 
wird das Datum der Allerhöchsten Kabinets-Ordre angeführt. 
11. Die Ueberschriften ertepee hähreiche » Bgregirt«, ,,dlasaito«,»tommaadirtznrDiensts 
leistung“ (bei der Artillerie auch: Feuerwerks= und Zeug-Offiziere, bei den Gouvernements und Komman- 
danturen auch: kommandirt zum Fortifikationsdienst und Perekverk und Zeug-Offiziere) sind — und zwar 
in dieser Reihenfolge — zu verzeichnen. 
  
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