Dieselbe enthält:
a) mit dem Vorbehalt der gesetzlichen Dienstpflicht aus dem stehenden Heere und der
Marine entlassene Offiziere und Aerzte.
b) mit Pension zur Disposition gestellte Offiziere und Aerzte. ·
(Die Offiziere vor den Aerzten aufgeführt und beide Kategorien in chargenweise geordnet).
Im Uebrigen sind bezüglich Aufstellung der Nanglisten die in der Anlage 1. a. enthaltenen ge- #e#
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nerellen Bestimmungen maßgebend.
e1en Ranglisten sind folgende Auszüge beizusügen:
Für das General-Kommando des Garde-Korps die Angaben bezüglich der Offiziere des Beurlaubten-
standes des Garde-Korps.
Für den Chef des Generalstabes der Armee die bezüglich der Offiziere des Beurlaubtenstandes des
Sn Beteillus, für die Kaiserliche Admiralität die bezüglich der Offiziere 2c. der Marine-Reserve und
Seewehr.
Beregte Auszüge reicht der Linien-Infanterie-Brigade-K deur gesammelt per Kouvert an die
genannten Behörden.
7. Welche Nachweisungen die Kavallerie-Brigade-K dos und die Kommando 2tc. Behörden
der Special-Waffen über die Ofsiziere des Beurlanbtenstandes ihrer Waffe von den Landwehr, Bezirks=
Kommandos zu erhalten haben, wird von den Königlichen General-Kommandos nach den Anträgen der be-
treffenden Waffen-Behörden bestimmt.
8. Die Linien-Truppentheile nehmen ihre Reserve-Offiziere nicht in ihre Ranglisten auf. Jedoch
reichen sie mit den Ranglisten eine Nachweisung über ihre Reserve-Offiziere nach Schema 6 ein. Außerdem
stellt * Garde-Infanterie-Regiment die Rangliste des korrespondirenden Garde-Landwehr-Regiments, das
Eisenbahn-Bataillon die Rangliste seiner Landwehr-Offiziere auf. ·
Das Material zur Aufstellung und Kurrenthaltung dieser Nachweisungen geht den Truppentheilen
von den Landwehr-Bezirls-Kommandos zu (§. 6, 3, § 8, 1 und § 16, 1).
In Betreff der Landwehr-Offiziere des Eisenbahn-Bataillons wird beregter Truppentheil durch Ver-
mittelung des Chefs des Generalstabes der Armee auf dem Laufenden erhalten. ·
· 9. Allmonatlich (excl. Mai) Übersenden die Landwehr-Bezirks-Kommandos den vorgesetzten Brigaden
in vierfacher Ausfertigung Veränderungs-Nachweisungen,") welche sich sowohl auf die Nanglisten als auch
auf die beigefügten Nachweisungen beziehen. Von beregten Nachweisungen zelangt ein Exemplar durch die
Divisions-Kommandos zum 15. jeden Monats an die Geheime Kriegs-Kanzlei, die Übrigen Exemplare sind
für die ad 2 Wnannten Instanzen bestimmt.
% Die ginderunge Rachweisungen enthalten die nämlichen Rubriken und dieselbe Reihenfolge, wie
die Ranglisten selbst, und sind am 1. jeden Monats abzuschließen.
In der Rubrik „Bemerlungen“ wird unter Angabe der Akten-Nummer des betreffenden Personal-
bogens (cfr. §. 33) dasjenige erläutert, wodurch die Veränderungen bedingt sind.
Die Veränderungen sind in folgender Reihenfolge aufzuführen:
1. gang,
2 ang,
3. Be örderungen innerhalb des Truppentheils,
4. Versetzungen innerhalb des Truppentheils,
5. Ordens-Verleihungen.
6. Sonstige Veränderungen.
„Für das General-Kommando des Garde-Korps, den Chef des Generalstabes der Armee und die
Keiserliche Admiralität sind eventuell Auszüge aus den Veränderungs-Nachweisungen beizufügen, die von den
rigade-Kommandos nach Analogie der im Passus 6 enthaltenen Keüssegung weiter gegeben werden. —
—
*) Anmerkung: Exentuell Vacat-Anzeige.