Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Dieselbe enthält: 
a) mit dem Vorbehalt der gesetzlichen Dienstpflicht aus dem stehenden Heere und der 
Marine entlassene Offiziere und Aerzte. 
b) mit Pension zur Disposition gestellte Offiziere und Aerzte. · 
(Die Offiziere vor den Aerzten aufgeführt und beide Kategorien in chargenweise geordnet). 
Im Uebrigen sind bezüglich Aufstellung der Nanglisten die in der Anlage 1. a. enthaltenen ge- #e# 
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nerellen Bestimmungen maßgebend. 
e1en Ranglisten sind folgende Auszüge beizusügen: 
Für das General-Kommando des Garde-Korps die Angaben bezüglich der Offiziere des Beurlaubten- 
standes des Garde-Korps. 
Für den Chef des Generalstabes der Armee die bezüglich der Offiziere des Beurlaubtenstandes des 
Sn Beteillus, für die Kaiserliche Admiralität die bezüglich der Offiziere 2c. der Marine-Reserve und 
Seewehr. 
Beregte Auszüge reicht der Linien-Infanterie-Brigade-K deur gesammelt per Kouvert an die 
genannten Behörden. 
7. Welche Nachweisungen die Kavallerie-Brigade-K dos und die Kommando 2tc. Behörden 
der Special-Waffen über die Ofsiziere des Beurlanbtenstandes ihrer Waffe von den Landwehr, Bezirks= 
Kommandos zu erhalten haben, wird von den Königlichen General-Kommandos nach den Anträgen der be- 
treffenden Waffen-Behörden bestimmt. 
8. Die Linien-Truppentheile nehmen ihre Reserve-Offiziere nicht in ihre Ranglisten auf. Jedoch 
reichen sie mit den Ranglisten eine Nachweisung über ihre Reserve-Offiziere nach Schema 6 ein. Außerdem 
stellt * Garde-Infanterie-Regiment die Rangliste des korrespondirenden Garde-Landwehr-Regiments, das 
Eisenbahn-Bataillon die Rangliste seiner Landwehr-Offiziere auf. · 
Das Material zur Aufstellung und Kurrenthaltung dieser Nachweisungen geht den Truppentheilen 
von den Landwehr-Bezirls-Kommandos zu (§. 6, 3, § 8, 1 und § 16, 1). 
In Betreff der Landwehr-Offiziere des Eisenbahn-Bataillons wird beregter Truppentheil durch Ver- 
mittelung des Chefs des Generalstabes der Armee auf dem Laufenden erhalten. · 
· 9. Allmonatlich (excl. Mai) Übersenden die Landwehr-Bezirks-Kommandos den vorgesetzten Brigaden 
in vierfacher Ausfertigung Veränderungs-Nachweisungen,") welche sich sowohl auf die Nanglisten als auch 
auf die beigefügten Nachweisungen beziehen. Von beregten Nachweisungen zelangt ein Exemplar durch die 
Divisions-Kommandos zum 15. jeden Monats an die Geheime Kriegs-Kanzlei, die Übrigen Exemplare sind 
für die ad 2 Wnannten Instanzen bestimmt. 
% Die ginderunge Rachweisungen enthalten die nämlichen Rubriken und dieselbe Reihenfolge, wie 
die Ranglisten selbst, und sind am 1. jeden Monats abzuschließen. 
In der Rubrik „Bemerlungen“ wird unter Angabe der Akten-Nummer des betreffenden Personal- 
bogens (cfr. §. 33) dasjenige erläutert, wodurch die Veränderungen bedingt sind. 
Die Veränderungen sind in folgender Reihenfolge aufzuführen: 
1. gang, 
  
  
2 ang, 
3. Be örderungen innerhalb des Truppentheils, 
4. Versetzungen innerhalb des Truppentheils, 
5. Ordens-Verleihungen. 
  
6. Sonstige Veränderungen. 
„Für das General-Kommando des Garde-Korps, den Chef des Generalstabes der Armee und die 
Keiserliche Admiralität sind eventuell Auszüge aus den Veränderungs-Nachweisungen beizufügen, die von den 
rigade-Kommandos nach Analogie der im Passus 6 enthaltenen Keüssegung weiter gegeben werden. — 
— 
*) Anmerkung: Exentuell Vacat-Anzeige.
	        
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