Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Regimenter, sowie bei dem Garde-Jäger-, dem Garde--Schützen-Bataillon und den 
übrigen Linien-Jäger-Bataillonenii 10290 Rekruten 
. bei jedem Kavallerie- Regiment mindesterssss 150 do. 
4 bei jeder reitenden Batterie mindestnssneß u 55 do. 
c. bei jeder Feld. Batterie mindestes 2323230 de. 
l. bei jeder Fuß. Artillerie-Kompagnie mit einem Etat von 146 Köpfenii 50 do. 
g. bei jeder Fuß-Artillerie-Kompagnie mit einem Etat von 116 Köpfen 1i 40 
h. bei dem Garde-Pienier-Bataillon, den Linien-Pionier-Bataillonen und dem Eisenbahn- 
Bataillon je 160 
i. bei jeder Train-Kompagnie: 
zu dreijähriger Dienstzeit mindestens 15 do. 
zu halbjähriger Ausbildung im Herbst dieses und Frühjahr künftigen Jahres je 44 de. 
B. Oekonomie-Handwerker 
bei sämmtlichen Truphentheilen mindestens ½ der etatsmäßigen Zahl. 
2) Insoweit rücksichtlich einzelner Truppentheile eine Modifikation der worstehenden. Zahlen nothwendig 
werden sollte, ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium die bezüglichen Anordnungen zu treffen. 
3) Die Einstellung der Rekruten hat für das Garde-Korps und Emmticche Truppen zu Pferde bis zum 
10. November, für alle Übrigen Truppen bis zum 12. Dejzember dieses Jahres zu erfolgen. — 
Das Kriegs-Ministerium gar das hiernach Eierderlhe zu veranlassen. — 
Berlin, den 5. Februar 1874. 
ekruten 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 12. Februar 1874. 
Fol Zur Ausführung vorstehender Allerhöchster Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium das 
Folgende: 
ad I. 
1) Insofern es der Mangel an Dispositions-Urlaubern beziehungsweise das dienstliche Interesse erfor- 
derlich macht, dürfen die Mannschafan, incl. Letonemie- Oenvwerte“, welche in der Zeit vom 1. April 
bis altimo Juni cr. zur Entlassung gelangen, innerhalb der Grenzen des Etats bis zu einer acht- 
wöchentlichen Dienstleistung bei den Fahnen behalten werden. Diese ienstleistung genannten 
wchendiichen, auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 für eine Uebung im Re- 
serve-Verhältniß zu rechnen. · . · 
In Beteef der Deckung etwaiger Manquements durch Einziehung von Reserven sind die Fest- 
setzungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Dezember 1873 (Armee-Verordnungs-Blatt pro 
1873 An. 30 sub Nr. 290) maßgebend. 4 · 
2) Die Auswahl der im Herbst dieses Jahres zur Disposition 33 beurlaubenden Mannschaften hat mit 
Rücksicht darauf zu erfolgen, daß sich unter denselben möglichst viele von den im Frühjahr 1872 
eingestellten Mannschaften befinden. · · · 
3) Rücksichtlich der pro 1875 noch im Dienst verbleibenden Mannschaften, welche im Frühsahr 1872 
Behufs Ergänzung der Truppentheile der ehemaligen Okupations-Armee vorzeitig zur Einstellung 
gelangten, ist ein analoges Verfahren, wie pro 1874 beabsenam · 
  
ad II. 
1) Bei Berechnung des Rekruten-Bedarfs sind einjährig Freiwillige nur bei der Kavallerie und zwar 
bis zur Höhe von fünf per Eskadron in Anrechnung zu bringen, 
2) Die Rekrutenzahl für die K#alierie Negimenter ist der Art festzusetzen, daß der regelmäßige Ersatzturnus 
nicht gestört wird. Es ist daher auch bei den Kavallerie-Regimentern der ehemaligen Okkupations- 
Armee über die Zahl von 180 Rekruten möglichst nicht hinauszugehen. · 
3) Die nach Schema 2 zu §. 16 der Militair-Ersatz-Instruktion vorzulegenden Uebersichten sind mit 
Rücksicht darauf aufzustellen, daß vom nächsten Rekruten-Einstellungs-Termin für sämmtliche Truppen- 
theile die volle Etatsstärke eintritt.
	        
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