Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 34. 
Ausstellung der Gehalts-Quittungen der von der Goraison abwesenden nicht regimentirten Offiziere 
und Aerzte. 
Berlin, den 13. Februar 1874. 
In dem Erlasse vom 21. Juni 1864 (Militair-Wochenblatt Nr. 27, Seite 249, pro 1864) ist als unzulässig 
bezeichnet worden, dast (nicht regimentirte) Offiziere in Fällen einer längeren Abwesenheit von der Garnison 
die Gehaltsquittungen im Voraus für die Monate der Abwesenheit, statt zu den iedesmaligen Fälligkeitster- 
minen, ausstellen. 
Das Kriegsministerium hat Veranlassung, viesen Erlaß hierdurch mit der Maßgabe in Erinnerung 
zu bringen, daß in den oben beregten Nällen die Gehaltsquittungen der nicht regimentirten sstzien und Aerzte 
krheemal an demienigen Orte auszufertigen sind, an welchem sich die Empfänger zur Zeit der Ausfertigung 
efinden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
J 
v. Karczewski. Horion. 
N. 481/12. 73. M. 0. T. 1. 
Nr. 35. 
Wohnungsgeld-Zuschuß der Beamten während der Suspension vom Ante. 
Berlin, den 19. Februar 1874. 
Nach §. 128 des Gesetzes vom 31. März v. J. betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, soll 
während der Suspension eines Beamten vom Amte, vom Ablauf des Menats ab, in welchem die Suspension 
kie ist, die Hälfte res Diensteinkommens des Beamten einbehalten werden. 
Demgemäß hat diese Einbehaltung auf den Wohnungsgeld-Zuschuß, welcher als Bestandtheil der Besol- 
dung gilt, sich mit zu erstrecken, dergestalt, daß der Wohnungsgeld-Zuschuß während der Dauer des Verlustes der 
Häut des Diensteinkommens nur in FSe der Hälfte des tarifmäßigen Betrages gewährt werden darf. 
Bei denjenigen suspendirten Beamten, die als Inhaber einer Dienstwohnung eine Miethsverglitigung 
u entrichten haben — welche ihnen vom 1. Jannar 1873 ab insoweit erlassen ist, als sie den Betrag des 
Wohnungegeld-Zuschn es nicht Übersteigt — ermäßigt sich auf die Dauer des Verlustes der Hälfte des Dienst- 
einkommens die Miethsforderung des Staates um denjenigen Betrag, welchen der Beamte an Wohnungs- 
elh- Zuschuft zu empfangen haben würde, wenn er keine Dienstwohnung inne hätte. Der danach verbleibende 
Kest der Miethsvergltigung bleibt deshalb aus ver zuständigen Gehaltshälfte zu berichtigen. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. v. Esken . 
No. 259/1. M. 0. pD. 3. 
Nr. 36. 
-uffrischung der Bekleidungs= 2c. Stücke für Feldgendarmen. 
Berlin, den 19. Februar 1874. 
Dieieni en Truppentheile, welche Mannschaften zur Feldgendarmerie der Okkupations-Armee g-ell. und 
bei der Auflssung und Demobilmachung dieser Armee wieder zurückerhalten haben, werden mit Bezug auf 
den diesseitigen Guat vom 4. Juli 1871 hierdurch rruchh, dem 2. Jarde-Ulanen-Regiment die noch rücck- 
ständigen Taxations-Verhandlungen von den von diesen Mannschaften aus dem Felde zurückgebrachten Be- 
kleidungs= und Ausrüstungsstücken (Helm, Waffenrock, Säbelkoppel und Sattelüberdecke) balvigst zuzustellen. 
Zugleich werden die betreffenden Truppentheile darauf aufmerksam gemacht, daß die bezeichneten 
Stücke, soweit dies noch nicht geschehen, direkt dem Königlichen Kommande der Landgendarmerie zu über- 
senden sind, welches deren Auffrischung veranlassen wird. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. v. Eskeus. 
No. 585/2. 74. M. O. D. 3. 
  
Hierzu das Inhalts-Verzeichniß des 7. Jahrgangs dieses Blattes.
	        
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