Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Berlin, den 28. Februar 1674. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 855/2. A. II. a. . v. Kameke. 
Nr. 39. 
Ausfall des viesfährigen Sommer-Lehr-Kursus bei der Militalr-Schießschule und Einbernfung von 
ommandos der Infanterie zur Ausbildung mit dem Gewehr m/71. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich Folgendes: 
1) In gleicher Weise wie im vorigen Jahre fällt auch in diesem Jahre der Sommer-Lebr-Kursus bei der 
Militair-Schießschule aus und sind zum 1. April cr. nur soviel Unteroffiziere und Mannschaften zu 
derselben einzuberufen, als zur Bildung des Winterstammes pro 1871.75 erforderlich sind. 
2) An Stelle des Sommer-Lehr-Kursus sind von den Infanterie-Truppentheilen derjenigen Armee-Korps, 
3 von der Theilnahme an den vorjährigen Kommandos bei der Militair-Schießschule ausge- 
Schlasten gewesen sind, Offiziere und Unteroffiziere Behufs Ausbildung als Instruktions-Personal — 
ie Truppen in der Handhabung des Gewehrs m/71 zu kommandiren. 
3) Die hiernach zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften erhalten aus dem Etat der Militair= 
Schießschule eine Zulage 
a. der Vieutenant von monatlich..w qçr .. . ZBThlr. 
. . . 2 
b. Unteroffizier -·..·...... 
c. Gemeine(Ofsizicrburfchc)vonmonatlich.......·......1- 
4)FstrdieZeitdesqu.KomnmndosdarfznrVerstärkungdesLebt-PersonalsderMilitair-SchiestfItlc 
eine Aeen den Etat vermehrte Zahl von Hilfslehrern kommandirt werden, welchen aus dem Etat 
der Militair-Schießschule eine Zulage von monatlich 12 Thlr. zu gewähren ist. 
5) Den zum Stamm der Militair-Schießschule zählenden Lientenants, sowie den zu derselben als Hülfs- 
lehrer kommandirten Lieutenants, welche sich an dem gemeinschaftlichen Offiker. Minaheuss betheiligen, 
können für die Dauer der nach Vorstehendem einzuberufenden Kommandos die doppelten Tischgelder 
von monatlich 6 Thlr. gezahlt werden, sofern die hierdurch entstehende Mehrausgabe ihre Deckung in 
den Ersparnissen sindet, die in Folge Ausfalls des Sommer Lehr-Kursus innerhalb des Etats der 
Militair-Schießschule pro 1874 gemacht werden. — 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Vechin, den 12. Februar 1874. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 7. März 1874. 
best Zu vorstehender Allerhöchster Kabinets-Ordre wird seitens des Kriegsministeriums Nachstehendes 
estinimt. 
1) Die zeitige Stamm-Kompagnie bei der Militair-Schießschule bleibt bis ultimo September cr. be- 
ehen. 
Zur Bildunf des Winterstammes pro 1874/75 haben in ähnlicher Weise wie im vorigen Jahre 
von den einzelnen Armee-Korps 2c. Kommandirungen nach Maßgabe der als Beilage 1. ange- 
schlossenen Nachweisung stattzusinden und sind zu diesen Kommandos nur solche Mannschaften aus- 
zuwählen, welche noch bis zum 1. Oktober 1875 für den aktiven Dienst verpflichtet sind. 
Bei der ultimo September d. J. stattfindenden Redultion der Militair-Schießschule auf die etats- 
mäßige Winterstärke ist der Direktor derselben berechtigt, in besonderen Fällen, in welchen einzelne 
der zur Stamm-Kompagnie pro 1874/75 kommandirten Unteroffiziere sich für dieselbe nicht eignen 
sollten, bisher kommandirt gewesene nochmals zurückzubehalten und dafür die nicht qualificirten zu- 
rückzusenden. 
2) * bei der Militair-Schießschule vorhandene Versuchs-Abtheilung muß auch fernerhin noch beibe- 
halten werden. Um jedoch die bei derselben kommankirten Manssuften nicht zu lange dem Dienst 
bei der Truppe zu entziehen hat nach Maßgabe der als Beilage 2 angeschlossenen Repartition ein 
Wechsel in den Kommandirten stattzufinden. (eir. Kolonne 3 u. b.)
	        
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