Berlin, den 28. Februar 1674.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 855/2. A. II. a. . v. Kameke.
Nr. 39.
Ausfall des viesfährigen Sommer-Lehr-Kursus bei der Militalr-Schießschule und Einbernfung von
ommandos der Infanterie zur Ausbildung mit dem Gewehr m/71.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich Folgendes:
1) In gleicher Weise wie im vorigen Jahre fällt auch in diesem Jahre der Sommer-Lebr-Kursus bei der
Militair-Schießschule aus und sind zum 1. April cr. nur soviel Unteroffiziere und Mannschaften zu
derselben einzuberufen, als zur Bildung des Winterstammes pro 1871.75 erforderlich sind.
2) An Stelle des Sommer-Lehr-Kursus sind von den Infanterie-Truppentheilen derjenigen Armee-Korps,
3 von der Theilnahme an den vorjährigen Kommandos bei der Militair-Schießschule ausge-
Schlasten gewesen sind, Offiziere und Unteroffiziere Behufs Ausbildung als Instruktions-Personal —
ie Truppen in der Handhabung des Gewehrs m/71 zu kommandiren.
3) Die hiernach zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften erhalten aus dem Etat der Militair=
Schießschule eine Zulage
a. der Vieutenant von monatlich..w qçr .. . ZBThlr.
. . . 2
b. Unteroffizier -·..·......
c. Gemeine(Ofsizicrburfchc)vonmonatlich.......·......1-
4)FstrdieZeitdesqu.KomnmndosdarfznrVerstärkungdesLebt-PersonalsderMilitair-SchiestfItlc
eine Aeen den Etat vermehrte Zahl von Hilfslehrern kommandirt werden, welchen aus dem Etat
der Militair-Schießschule eine Zulage von monatlich 12 Thlr. zu gewähren ist.
5) Den zum Stamm der Militair-Schießschule zählenden Lientenants, sowie den zu derselben als Hülfs-
lehrer kommandirten Lieutenants, welche sich an dem gemeinschaftlichen Offiker. Minaheuss betheiligen,
können für die Dauer der nach Vorstehendem einzuberufenden Kommandos die doppelten Tischgelder
von monatlich 6 Thlr. gezahlt werden, sofern die hierdurch entstehende Mehrausgabe ihre Deckung in
den Ersparnissen sindet, die in Folge Ausfalls des Sommer Lehr-Kursus innerhalb des Etats der
Militair-Schießschule pro 1874 gemacht werden. —
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Vechin, den 12. Februar 1874.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 7. März 1874.
best Zu vorstehender Allerhöchster Kabinets-Ordre wird seitens des Kriegsministeriums Nachstehendes
estinimt.
1) Die zeitige Stamm-Kompagnie bei der Militair-Schießschule bleibt bis ultimo September cr. be-
ehen.
Zur Bildunf des Winterstammes pro 1874/75 haben in ähnlicher Weise wie im vorigen Jahre
von den einzelnen Armee-Korps 2c. Kommandirungen nach Maßgabe der als Beilage 1. ange-
schlossenen Nachweisung stattzusinden und sind zu diesen Kommandos nur solche Mannschaften aus-
zuwählen, welche noch bis zum 1. Oktober 1875 für den aktiven Dienst verpflichtet sind.
Bei der ultimo September d. J. stattfindenden Redultion der Militair-Schießschule auf die etats-
mäßige Winterstärke ist der Direktor derselben berechtigt, in besonderen Fällen, in welchen einzelne
der zur Stamm-Kompagnie pro 1874/75 kommandirten Unteroffiziere sich für dieselbe nicht eignen
sollten, bisher kommandirt gewesene nochmals zurückzubehalten und dafür die nicht qualificirten zu-
rückzusenden.
2) * bei der Militair-Schießschule vorhandene Versuchs-Abtheilung muß auch fernerhin noch beibe-
halten werden. Um jedoch die bei derselben kommankirten Manssuften nicht zu lange dem Dienst
bei der Truppe zu entziehen hat nach Maßgabe der als Beilage 2 angeschlossenen Repartition ein
Wechsel in den Kommandirten stattzufinden. (eir. Kolonne 3 u. b.)