Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

— 4 — 
3) Die nach Beilage 1 und 2 zu Kommandirenden sind von den Truppentheilen derart abzusenden, 
daß sie am 1. April d. J. in Spandau eintreffen. Betreffs Auswahl derselben, Ueberweisung. Be- 
kleidung rc. sind die Bestimmungen vom 24. Februar 1870 (A.-V.-Bl. No. 4.) unter Berücksichtigung 
der nachstehenden Modifikationen zu beachten. 
Die Unteroffiziere und Mannschaften für die Stamm Komso nie excl. der als Tischler zu Komman-= 
direnden lassen von den in Abschnitt VII der vorallegirten HMimmungen aufgeführten Bekleidungs- 
und Ausrüstungsstücken bei ihren Truppentheilen zurück: 
die Patronentaschen, Kornkappe, Lederplättchen, das Gewehr, den Kammerreiniger, Schrauben= 
zieher nebst Schraubenziehergriff, Mündungsdeckel und die Reservenadeln. 
Die Unteroffiziere und Mannschaften für die Versuchsabtheilung, sowie die Tischler der Stamm- 
Kompagnie sind ohne Gewehr, ohne Patronentaschen und unter Zurücklassung sämmtlicher zum Gewehr ge- 
hörigen Stücke der Militair-Schießschule zu überweisen. 
Bei Kommandirung der Gemeinen für die Versuchs-Abtheilung werden vorzugsweise Handwerker, 
wie Tischler, Zmmerteute: Metallarbeiter, Buchbinder 2c. auszuwählen sein, welche vermöge ihrer 
bürgerlichen Gewerbsthätigkeit zur Behandlung des Scheibenmaterials und der Apparate rc. be- 
sonders geeignet erscheinen. 
4) Zur Ausbildung als Instruktions-Personal bei den Truppen in der Handhabung des Gewehrs m/71 
sind ferner von einem jeden Infanterie- und Jäger-Bataillon derjenigen Armee Korps, welche von 
der Theilnahme an den vorjährigen Lehr-Kommandos bei der Militair-Schießschule ausgeschlossen 
gewesen sind, sowie von dem See-Bataillon 1 Offizier, 2 Unteroffiziere und 1 Offizier-Bursche auf 
4 Wochen zu kommandiren. 
Es haben jedesmal die Kommandos von 2 Armee-Korps gleichzeitig bei der Militair-Schieß- 
schule und zwar in folgender Weise zusammenzutreten: 
des 11. Arnee-· Korps für die Zeit vom 1. (Eintreffetag in Spandau) bis inkl. 28. April cr. 
": - " " für die Zeit vom I. (Eintreffetag in Spandau) bis inkl. 28. Mai cr. 
7. - 
13. Fonigug Württbgsch.) A.-K. 
9. Armee-Korps -- ; ;E .. . 
12. (Kgl. Sächsischen) A.-K. 1 für die Zeit vom 1. (Eintreffetag in Spandau) bis incl. 28. Juli cr. 
6. Armee-Korps 
  
für die Zeit vom 1. (Eintreffetag in Spandau) bis incl. 28. Juni cr. 
Priebeenr 
V # 
K 5 
15. - für die Zeit vom 1. (Eintreffetag in Spandau) bis incl. 28. August cr. 
und das See-Bataillon. 
Die Kommandirten haben ihre Gehalts= und Löhnungs-Kompetenzen für die Dauer der 
Lehr. Kommandos, sowie die Marsch-Kompetenzen für den Hit- und Rückmarsch (inkl. Marschrouten 
und Eisenbahn-Requisitionsscheine) von ihren Truppentheilen zu empfangen und erhalten von der 
Militair-Schießschule nur das Brot, den extraordinairen deseruepufen und die betreffende 
ulage. Die Unteroffiziere und Burschen bringen nur einen Anzug mit, müssen im Uebrigen aber 
deldtrie smäßig, jedoch ohne Gewehr und ohne Patronentasche, ausgerüstet sein. In Stelle der 
sonst üblichen Ueberweisungspapiere sind der Militair-Schießschule nur namentliche Listen der kom- 
mandirten Offiziere, Unteroffiziere und Burschen und zwar durch Vermittelung der Königlichen 
General-Kommandos, zu überweisen. 
Da die standesgemäße Unterbringung der sämmtlichen Offiziere der Lehr-Kommandos 
in Spandau nicht ausführbar ist, so haben die Offiziere (nebst Burschen) der geraden Dioisionen in 
Berlin Wohnung zu nehmen und erhalten dieselben Behufs der Selbstbeschaffung der Quartiere 
daselbst den Naturalquartier-Servis für Berlin, sowie für die täglichen Reisen von Berlin nach 
Spandau ein Eisenbahn Fahrbillet (Abonnements-Karte) Seitens der Militair- Schießschule einge- 
bändigt. Die Offiziere (nebst Burschen) der ungeraden Divisionen, der Jäger. Bataillone und des 
See-Bataillons, sowie die sämmtlichen Unteroffiziere werden dagegen in Spandau eingquartiert. 
5) In Betreff der nach Vorstehendem durch die Jäger-Bataillone zu erfolgenden Kommandirungen 
wolle die Königliche Inspektion der Jäger und Schiben das Erforderliche veranlassen. 
6) Be 8 der Konimandirung von Offizieren Behufs Verstärtung des Lehr-Personals der Militair- 
  
  
Schießschule ist den bezüglichen General-Kommandos besondere Mittheilung zugegangen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 472. 2. 74. A Io. v. Kameke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.