Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 40. 
Abãnderung der 88. 26, 65 bis 68 und 72 des Reglements vom 20. Februar 1868 über die Servis- 
Kompetenz der Truppen im Frieden. 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Immediat-Bericht vom 17. Februar d. J. ertheile Ich zu der befürworteten, 
in der Anlage zusammengestellten Abänderung der §§. 26, 65 bis 68 und 72 des durch Meine Ordre vom 
20. Febrnar 1868 bestätigten Reglements über die Servis. Kompetenz der Truppen im Frieden Meine Genehmi- 
gung. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere hiernach zu veranlassen. 
Berlin, den 21. Februar 1874. 
Wilhelm. 
· Fürst v. Bismarck. v. Kamele. 
An den Reichskanzler und den Kriegs-Minister. 
Zusammenstellung 
der Abänderungen des Reglements vom 20. Febrnar 1868 Über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden. 
1) Alinea 2 des §. 26 erhält folgende Fassung: 
Nur in ausnahmsweisen Fällen kann auf besonderen motivirten Antrag die Miethsentschädigung 
auf längstens 6 Monate insgesammt bewilligt werden » 
a) n hu Militair = Oekonomie-Departement, sofern der Versetzte keinem Korpsverbande ange- 
ört hat, und 
. b) durch das betreffende General-Kommando bei Versetzungen der übrigen Selbstmiether. 
2) Der Eingang im §. 65 wird dahin geändert: 
Soweit noch den §§. 73 bis 79 des Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im 
Frieden resp. nach dem §. 7 des Gesetzes vom 31. März 1873, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, zum Besten der hinterbliebenen Familie eines verstorbenen Servisberechtigten 
Über den Sterbemonat hinaus Gnadengehalt zu zahlen u. s. w. (5olgt der ursprüngliche Text). 
3) Der auf den Passus 2 im §. 66 folgende Satz hat von dem Worte: „Servis“ ab zu lauten: 
„bis zum Ablauf desjenigen Monats gezahlt, für welchen das letzte Gehalt incl. Gnaden- 
gehalt resp. bei den zur Selbsteinmiethung berechtigten Mannschaften die letzte Löhnung bezogen 
ist, Miethsentschädigung aber niemals gewährt.“ 
4) Dem §. 67 ist hinzuzufügeu: k 
Beziehen die O#tziere resp. Militair-Aerzte des Beurlaubtenstandes aber nicht Diäten, sondern 
das chargenmäßige Gehalt, so kompetirt ihnen der Servis nach den Grundsätzen und dem Tarife 
für Selbstmiether. 
5) Vor dem letzten Satz im Alinea 1 des §. 68 ist einzuschalten 
Ist das Kommando dagegen im Sinne des 8. 35 einer Versetzung gleich zu achten und beziehen 
die gedachten Offiziere das chargenmäßige Gehalt, so finden die Bestimmungen für Selbstmiether 
Anwendung. 
6) Im Schluß des 1. Alinea des §. 72 ist zwischen den Worten „beziehen“ und „der“ einzuschalten: 
„Der §. 57, für die Dauer des Diäten-Empfangs.“ Ferner im 2. Alinea hinter dem Worte 
„Gehaltes“ einzuschalten „resp. der Diäten.“ 
Berlin, den 6. März 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre sowie die daselbst gedachte Anlage wird hierdurch zur 
Kenntniß der Armee gebracht. 
Mit Bezug auf die den Königlichen General-Kommandos darnach ertheilte Ermächtigung zur aus- 
nahmsweisen Bewilligung einer 6monatlichen Miethsentschädigung an Versetzte des Korpsverbandes nimmt 
das Kriegs-Ministerium Veranlassung die Verfügungen vom 30. November 1869 Nr. 607/11. M. O. D. 4. 
und vom 5. April 1873 Nr. 804/2. M. O. D. 4. in Erinnerung zu bringen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1066/2. M. O. D. 4.
	        
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