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die Personalbogen, nachdem sie auf Grund der Personalberichte resp. der bisherigen Nationallisten
aufgestellt, trotzdem einzureichen, jedoch ist die noch nicht erfolgte Anerkennung in der beizufügenden
namentlichen Liste zu vermerken.
Ergeben sich bei ver späteren Anerkennung Irrthümer, so ist nach Passus II. 7 des Erlasses vom
3. Februar 1874 (Armee-Verordnungs-Blatt No. 2/74.) zu verfahren.
III. Erläuterungen zu den Stammlisten.
1) Die Stammlisten haben die ganze Periode der Geschichte des Truppentheils vom Stiftungs-Jahr
an zu umfassen.
2) Zur Aufstellung derselben sind die dem Hauptmann Alt seiner Zeit gegebenen Notigen (confer. No. 30
des Armce-Verordnungs-Blattes pro 1872 sub Nr. 477) zu benutzen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. v. Hartmann.
No. 7352. 74. A. I. a.
Nr. 46.
Nicht-Gewährung der Reisekosten und Tagegelder für die Dienstgänge #n
Berlin, den 3. Mä
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der in der Verfügung an die Intendanturen vom 12. Juni 1862
ausgesprochene Grundsatz, wonach in allen denienigen Fällen, in welchen die Ausführung von Dienstgeschäften
in den zur Garnison gehörenden, außerhalb derselben belegenen Anstalten zu den eigentlichen Diesfunktionen
der Stelle gehört, das Zurücklegen des Weges nach der betreffenden Garnison-Anstalt für den Inhaber der
Stelle als Dienstgang und nicht als Dienstreise anzusehen, durch das Gesetz vom 24. März v. J., betreffend
die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, resp. durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Juli
v. J., betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres,
nicht aufgehoben ist.
ach den Garnison-Austalten.
li 3. März 1874.
Kriegs-Ministerinum; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. v. Eskens.
Nr. 486/2. 74. M. O. D. 3.
Nr. 47.
Marschkompetenzen in Folge Entlasfung aus dem Fetungsgefängeif.
erlin, den 4. März 1874.
Der 8 141 des Militair-Straf-Vollstreckungs-Regl s findet hinsichtlich der Abfindung mit Marschlompe-
tenzen nur auf dieinigen Militair-Gefangenen Anwendung, welche nach verbüßter Strafe in die Heimath ent-
lassen werden (§. 48. I. c.).
Die nach der Entlassung aus dem Festungs-Gefängniß zum Truppentheile zurückkehrenden Unteroffi-
ziere und Gemeinen sind dagegen in Bezug auf ihre Verpflegungsgebührnisse nach den für Militairpersonen
auf dem Marsche geltenden Bestimmungen zu behandeln.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. v. Eskens.
Nr. 734 1. 74. M. 0. D. 3.
Nr. 48.
Ergänzung des Berzeichnisses der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche
Wali#ert für zu einjährig steiwiligen Ab#an enst berechtigten kir Aescht
Berlin, den 5. März 1874.
Die auf Seite 34 dieses Blattes unter der bategere der berechtigten Gymnasien aufgeführten Kollegien
zu Buchsweiler,