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Für die Wallmeister sind in Bezug auf Entlassung wegen Invalidität mahzebende
a. bis zur Erreichung einer fünfzehnjährigen Dienstzeit die für den Feldwebel geltenden Be-
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militair Personen
des Reichsheeres 2c. vom 27. Juni 1871.,
nach vollendeter fünfzehnjähriger Dienstzeit die Bestimmungen des §. 91 dieses Gesetzes,
wonach die Pensionirung des Wallmeisters, sofern es für ihn günstiger ist, unter Zugrunde-
legung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März
1873, ausgesprochen werden kann.
. Die Jehlung der Pension beginnt bei Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 mit
dem Ablaufe desjenigen Monats für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt
zum letzten Male empfangen hat, also in der Regel mit dem Ersten desjenigen Monats,
welcher auf den Monat folgt, in dem vom Allgemeinen Kriegs-Departement der Pensions-
anspruch anerkannt worden ist.
Die Versetzung in den Ruhestand auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1873 tritt —
sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Nameisers ein
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird — mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf
den Monat folgt, in welchem dem Wallmeister die Entscheidung über seine Versetzung in
den Ruhestand und die Höhe der ihm Mstehenden Pension Seitens des Allgemeinen Kriegs-
Departements durch seine vorgesetzte Behörde (Pos. 2) bekanntgemacht worden ist.
II. erhält der Abschnitt c folgenden Zusatz:
In den Fällen ad b muß dem Pensions-Antrage beiliegen:
eine Bescheinigung des Platz-Ingenieurs, daß der Wallmeister für seinen Beruf körperlich und
eistig unbrauchbar geworden ist;
auherdenn Behufs Beurtheilung, welches der beiden #wähnten Pensions-Gesetze Anwendung zu finden
ge. eine militairärztliche Sichin ung. welche die Invalidität und den Grad derselben sewohl
S
—
S.
r 3 als in ihrem ursächlichen Zusammenhange mit einer etwa erlittenen Dienstbeschäbigung
feststellt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 199/3. 74. A. III.
Nr. 68.
Hannobersche Hof= und Civildiener-Wittwen-Kasse.
Nach §. 36 des Hannoverschen Gesetzes vom 8. Mai 1838 über die Erichmng einer Wittwenkasse für die Königliche
Hof= und Cidildicnerschaft sollen die Beiträge der Mitglicher des Instituts in Vierteljahrs= oder Monats-
raten durch diejenige Kasse, welche den Mitgliedern ihre Besoldung 4 zahlen hat, von den entsprechenden
vierteljährlichen oder monatlichen Besoldungsraten für Rechnung der Wittwenkasse in Abzug gebracht werden.
Vielfach sind Ausfälle an den Beiträgen der Mitglieder vieser Kasse dadurch entstanden, daß die Beiträge
von den Besoldungsqguoten nicht rechtzeitig oder nicht in der vollen gesetzmäßigen Höhe zum Abzug gelangt
waren. Letzteres 8 ist namentlich dadurch herbeigeführt, daß bei Gehaltsaufbesserungen die Direktion
der Hof= und Civildiener-Wittwenkasse zu Hannover nicht durch sofortige und erschöpfende Mittheilung über
die Art und Höhe der erfolgten Aufbesserung zu rechtzeitiger anderweiter Festsetzung der nach Maßgabe der
Aufbesserung sich erhöhenden Wittwenkassen-Beiträge in den Stand oder bei Uebergang in andere Dienststellen,
sowie beie Varsehun en durch versäumte Benachrichtigung über die fernerhin das Gehalt zahlende Kasse nicht zu
rechtzeitiger Requisition dieser Kasse in Betreff des Abzuges der Wittwenkassen-Beiträge in die Lage gesetzt
war. Auch sind der genannten Kasse wiederhelt Veruft raraus erwachsen, daß in gelge verzögerter Ein.
Riehung der Wittwenkassen-Beiträge Rückstände sich gebildct haben, deren spätere Beitreibung wegen in-
wischen stattgehabten Dienstaustritts des betressenden Beamten und wegen Insolvenz desselben resp. seines
Nachlasses nicht zu erreichen war. Um für die Folge derartigen Mißständen mögichst vorzubengen, bestimmen
wir zur Beachtung Seitens simmtlicker zur Anstellung von Civil-Beamten berechtigter Behörden unseres
Ressorts hiewdurch, daß beziglich der Beamten, welche der Hannoverschen Hof= und Civildiener-Wittwenkasse
als Mitglieder angehören, ohne Unterschied, ob dieselben in der Provinz Hannover oder in einer der älteren
Provinzen angestellt sind, der Direktion dieser Kassc fortan