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Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das Anstellungsverhältniß gegen-
über einzutragen. Auch ist der Kasse, aus welcker der Pensionär seine Pension bezieht, die entsprechende
Anweisung zu ertheilen.
.Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungsbehörde das Quittungsbuch zurück, theilt die darin
enthaltene Negelungsorcst ung dem Invaliden mit und läßt ihn, daß solches geschehen, durch Namensunter-
schrift anerkennen. Hiernächst ist das Quittungsbuch dem Inhaber wieder auszuhändigen, demselben aber
behufs Auftewahrung wieder abzufordern, sobald er zur Erhebung irgend welcher Invaliden -Competenzen
nicht mehr berechtigt ist.
4. Unm der regelmäßigen Eupfanz der Invalidenpension durch die Abforderung der Quittungsbücher
nicht zu stören, haben Abforderung und Rückgabe in der Zeit swischen dem zweiten und letzten Tage eines
und desselben Monats stattzufinden.
5. Die in den Dienst= und Einkommensverhältnissen der angestellten Pensionsempfänger vorkommenden
Veränderungen, sowie die Entlassung der Angestellten sind von den anstellenden Behörden in die Quittungs-
bücher, unter Angabe des Zeitpunktes der Veränderung und der Höhe des anderweiten Diensteinkommens, und
bei Entlassungen unter Bezeichnung des Tages, bis zu welchem das Diensteinkommen bezogen wird, einzu-
tragen * zur Bewirkung der nöchigen Fesisesungen (vergl. Nr. 1 und 2 vorstehend) der zuständigen Behörde
zu Ubersenden.
Bei tus- sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig vorzulegen, daß die Aushändigung
an die Inhaber noch bis zum Entlassungstage erfolgen kann.
6. Die in den Händen der Invaliden befindlichen Quittungsbücher älterer Art sind bei der Annahme
durch Hinufügung des nöthigen Papiers in entspechender Weise zu vervollständigen.
Der Monat, in welchen der Beginn einer Anstellung oder Beschäftigung fällt, zählt bei Berech-
nung der Fort währung der Pension während der ersten sechs Monate der Anstellung 2c. nicht mit und zwar
auch dann nick, wenn die Anstellung oder Beschäftigung mit dem ersten Tage des Monats begonnen hat.
8. Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Diensteinkommens beginnt, nicht mit dem
Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den Fortbezug der Pension
der erstere Zeitpunkt als der maßgebende anzusehen.
9. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlassung aus dem Militairdienste im Zivildienste beschäftigt
worden, so werden die 6 Monate des Bezugsrechts der Invalidenpension von dem Zeitpunkte ab gerechnet,
mit welchem der Pensionsbezug nach Maßgabe der Invalidisirung seinen Anfang zu nehmen hat.
10. Der Fortbezug der Invalidenpension auf die Dauer von 6 Mongten, mit der im §. 104 und
den benüglichen “ SJSllrmrn ('. unten zu §. 104) gegebenen Beschränkung, findet bei jeder
wechselnden llung oder Beschäftigung im Zivildienste statt. »
11. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, deren Invalidität durch diesen Krieg verursacht,
und welche demgemäß als Kriegsinvaliden anerkannt worden sind, werden nach der Bestimmung des §. 102. c.
behandelt, auch wenn ihre Anstellung oder Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. i. vor dem
21. Juli 1871 erfolgt ist. ·
12. Auf die übrigen bereits vor dem 21. Juli 1871 im Zivildienste angestellten oder beschäftigten
Venstonsenneenger findet der S. 102. c. keine Anwendung.
Auf die nach dem 21. Juli 1871 im Zivildienste angestellten oder in Beschäftigung getretenen Pen-
sionsempfänger, welche nach den früheren Versorgungsgesetzen pensionirt worden sind, findet der §. 102. c. nur
dann Anwendung, wenn dieser ihnen günstiger ist, als die früheren diesfälligen Vorschriften.
(Vergl. zu 11 und 12: §. 112 des Gesetzes und Sg. 17 und 23 der Novelle.)
III. Zu §. 108 des Gesetzes und §§. 15 und 27 der Novelle.
1. Die Dienstzulage (S. 74) wird als Theil der Pension bei Ermittelung des Doppelbetrages der-
elben mit zur Berechnung gezogen.
! 2. Die Zuschüff Dekste. den nicht mit fesen Einkommen, seneern egen Tantieme, Gebühren,
Kopialien oder ähnliche Bezüge im Zivildienst angestellten oder beschäftigten enstensemfängern aus der
n bewilligt werden, find nach Maßgabe des wirklich bezogenen ireineem Gerzl. . 1. c.) von
der Behörde, welche den Pensionsempfänger angestellt zat. im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen,
und im Monat Jannar des folgenden Jahres derjenigen efire auf deren Militairpensionsetat der Empfänger
stcht, beziehungsweise welche W— der Pensionen für die betreffenden Marinepensionäre zu bewirken
hat, zaunst Beifügung einer cht des wirklichen Diensteinkommens zur Feststellung und Erstattung
nachzuweisen.