Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen Stelle oder Beschäftigung 
als Beamter anfwaehen ist, zunächst von der anstellenden Behörde zu entscheiden, die getroffene Entscheidung 
aber, falle dieselbe nicht von einer Centralbehörde erfolgt ist, von der die Pension feststellenden Behörde zu 
lontroliren. Die letzte Entscheidung steht in streitigen Fällen ver obersten Militair-Verwaltungsbehörde des 
Kontingents zu (. 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der an- 
stellenden und der kontrolirenden Heterre vor ihrer definitiven Entscheidung mit der, der anstellenden Be- 
hörde vorgesetzten obersten Instanz in Benehmen treten und rabei etwa hervortretende Differenzen prinzipieller 
Bedeutung durch Vermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vorpängigen Ensscheiung des Bundesraths bringen. 
assen der politischen Ge- 
  
Unter den im F. 106 aufgeführten Gemeinde kassen sind nur die 
meinden zu verstehen. 
Kirchen= und Schulgemeinden kommen nur in soweit in Betracht, als die Dienstbesoldungen bei den- 
elben ganz oder theilweise aus Staats- oder Gemeindekassen bestritten werden. 
VII. zu 88. 107 und 108 des Gesetzes und §. 16 der Norvelle. 
1. Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn die von den In- 
validen erdiente Militairpensien vor der agiellung oder Beschäftigung im Civildienste thatsächlich nicht zur 
Anweisung gelangt ist. 
.Die aus dem Zivil-Reichs= und Staatsdienste scheidenden Penslonäre, denen die ihnen 
an qe zuerkannte Invalidenpension nach den vorbezeichneten Bestimmungen angewiesen wird, haben 
iese Penslon 
a) falls sie der Armee angehört haben, aus Militairpensionsfonds; 
b) falls sie aus der Marine hervorgegangen sind, aus dem Marinepensionsfonds; 
e) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Püoilpenken zuerkannt ist, aus Zivilfonds zu erheben, 
welchen letzteren der Betrag der verauslagten Militairpension am Jahresschlusse aus dem 
Militairpensionsfonds zu Ahaatten ist. 
3. Auf die aus dem Kommunal= und Instituten= 2c. Dienste in das Pensionsverhältniß über- 
tretenden Penfionäre finden die Bestimmungen des §. 107 gleichwäßig, nwendung, sofern bei ihrer Pensio- 
nirung ge früher zurückgelegte Militairdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht 
worden i 
In den Fällen des 8. 108 ist der Betrag der Pension, welche dem Invaliden aus der von ihm im 
Kommunal= und Institutendienste bekleideten *m- unter Zugrundelegung seiner gesammten pensionsfähigen 
Dienstzeit zu gewähren sein würde, von der zuständigen Verwaltungsbeherde festzustellen und damit zugleich 
der Zalchug zu bestimmen, welcher ihm (nach Maßgabe des §. 108) neben der effektiv gewährten Zivilpension 
aus der Invaliden eusion für Rechnung des Militair= resp. Marinepensionsfonds zu zahlen i 
4. Bezuf Erstattung der nach Nummer 1. c. aus Zivilfonds verauslagten Militairpensionen der 
Armee ist am Jahresschlusse eine spezielle Nachweisung aufzustellen. Diese Nachweisung, welche von der zu- 
ständigen Behörde zu prüfen und dahin zu bescheinigen ist: » 
,,vaßdecaaSMilitaitenstoanonbserstatteteBetragvon...MatkbecdenimLaufech 
sahte618..an Pensiponcn der. Verwaltung gebuchten rechnungsmäßigen Ausgaben 
war nachrichtlich nachgewiesen, aber nicht in Aufrechnung gebracht ist“ 
uustifizirung der Militairpensionsrechnung. 
Für Penslonäre der Marine ist am gehessschluft eine besondere Nachweisung aufzustellen und der- 
jenigen Behörde, welche die Zahlung der begüglichen Pensionen zu bewirken hat, zur Erstattung zu Übersenden. 
Diese 4 # welche in analoger Weise, wie vorstehend festgesetzt, zu bescheinigen ist, ist der General- 
dient zur 
Militairkasse, welche den bezüglichen Betrag zu erstatten hat, zu übersenden und dient zur Justifizirung der 
Marinepensionsrechnung. 
Bei den aus dem Kommunal= und D#itutendienste in das Pensionsverhältniß übertretenden 
uensonire ist von iheen Behörden der Tag ves Ausscheidens aus dem Dienste und des Beginns der 
Pensionszahlung unter Angabe der Höhe der Pension in das Quittungsbuch einzutragen und dieses der zu- 
ständigen Behörde zur lbarmachung der Invalidenpension beziehungsweise des Sas usses vorzulegen. 
6. Bei Berechnung des aus Hvafonds lbestreitenden Betrages bleiben nur die Kriegszulage (§. 71) 
und die estümelungszulagen (§. 72) außer Betracht, während die Dienstzulage (F. 74) mit zur Berech- 
nung zu ziehen i 
7. Die Gewährung und Bestreitung der Invalidenpension nach den Festsetzungen der 88. 107 
 
	        
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