Beilage zu Nr. 6 des Armee-Verordnungs-Blattes.
Quittungsbuch
des
invaliden
vom
(Geldbetrag) Invalidenpension,
- Dienstzulage,
- Kriegs- resp. Verwundungszulage,
- Verstümmelungszulage,
zulage.
Summe
Laut Anweisung vom — ten
vom —ften ab.
Zahlung
aus der Kasse zu
Kat. Lit.Fol.Nrr.
Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invaliden.
1. Der Invalide ist verpflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von der Ortsobrig-
keit, in größeren Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Empfangsmonaten
befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere Zahlung.
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch, so
trifft ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Fale hat er übrigens der Ortsbehörde und der zahlenden
Kasse sofort Anzeige zu machen.
3. Jeder Invalide, der im Zivildienst (§. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder be-
schäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort abzuliefern.
Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüge von dem Dienst-
einkommen gedeckt.
4. Bei der Aufnahme in ein Invalideninstitut, in eine militairische Kranken-, Heil= oder Pflege-
anstalt. E. 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde zu
ergeben.
5. Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine Pension aus
einer näher gelegenen Kasse zu empfangen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige
Zahlstelle abgeben, und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen.