Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 31. März 1875. Nr. 7. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
     
  
  
— — — — — 
- N 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
ten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 85. 
Bollstreckung der auf die bürgerlichen Behörden übergehenden, militairgerichtlich erkannten Freiheits- 
strafen gegen Militairpersonen. · 
Berlin, den 22. März 1876. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19, Februar d. Is. beschlossen, daß die nach Maßgabe der 
Bestimmung im §. 15. Absatz 3 des Militair-Strafgesetzbuchs auf die bürgerlichen Behörden übergehende 
Vollstreckung der von Militairzerichten erkannten Strafen durch die bürgerlichen Behörden des Heimaths- 
staates, wenn entweder die strafbare Handlun auferhalk des Bundesgebiets verübt worden, oder der Ver- 
urtheilte im Gebiete des Heimathsstaates sch aufhält, in anderen Fällen durch die bürgerlichen Behörden 
des Bundesstaates, in vessen Gebiet die strafbare Handlung verübt worden ist, zu erfolgen habe. 
Dies wird der Armee zur Beachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 306. 3. A. 2. 
  
Nr. 86. 
Kompetenzen der Lazareth-Gehülfen. 
Berlin, den 26. März 1875. 
In Auschluß an den diesseitigen Erlaß vom 9. Januar d. J. Nr. 406/12. M. M. A., betreffend die Kompe- 
tenzen der Lazareth-Gehülfen, wird hierdurch bestimmt, daß den verheiratheten und den abkommandirten La- 
Pöh huhn mit Linterofsaer Rang in denjenigen Garnisonen, wo der Betrag des extraordinairen Ver- 
pflegungszuschußes für Unteroffiziere die Summe der jenen Lazareth-Gehülfen gewährten bezüglichen Kompe- 
tenzen — Zuschuß von 2/ Pfg. zur Beschaffung der Frühstücksportion aus dem Natural-Verpflegungsfonds 
und 20 Vig. nischädigung aus dem Lazarethfonds für nicht in natura bezogenes Mittagessen aus der Lazareth= 
küche — übersteigt, der Differenzbetrag für echnung des Krankenpflegefonds vom 1. Januar d. J. ab gezahlt 
werde. Dieser Differenzbetrag ist zusammen mit der Entschädigung von 20 Pfg. zu liquidiren. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 1051/2. M. M. A. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.