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4) Bei der Nangirung und Beförderung der Landwehr-Artillerie -Offiziere (§. 19 Nr. 10 a. a. O.)
kommen als korrespondirende Truppentheile des stehenden Heeres in Betracht:
c. für die Landwehr-Offiziere der Feld-Artillerie die zu demselben Korps-Verbande gehörigen
Truppentheile der Feld-Artillerie, *
d. für die Landwehr-Offiziere der Fuß-Artillerie das zu demselben Korps-Verbande gehörige
Fuseertilerie= Regimenk resp. dasjenige, welchem das bezügliche selbstständige Bataillon zu-
getheilt ist.
Hiernach modifizirt sich Passus II. 2 der Ausführungs-Bestimmungen vom 31. Dezember 1872.
5) In den Ranglisten der Landwehr-Bezirks-Kommandos werden die Landwehr-Offiziere der Feld-Ar-
tillerie und diejenigen der Fuß-Artillerie von einander getrennt aufgeführt.
Demgemäß ist in der Anlage 1 der Publikation vom 3. Februar 1874 (Armee-Verordnungs-
Blatt Nr. 2 pro 1874) unter 8 3 B. zu setzen:
d. Feld-Artillerie,
e. Fuß-Artillerie,
f. Pioniere,
g. Train.
Kriegs-Ministerium.
No. 807. 2. A. 1. v. Kameke.
Nr. 93.
Generalstabs-Uebungsreisen im lanfeuden Jahre.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß in diesem Jahre Generalstabs-Uebungsreisen bei dem
Garde-Korps, dem 1. 2. 3. 4. 7. 8. 10. 11. und 15. Armee-Korps geitsimder-
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 27. März 1875.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 5. April 1875.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 887. 3. A. 2.
Nr 94.
Trageweise der Säbeltroddel Seitens der mit dem Infanterie= Gewehr M/71 resp. der Jäger-Büchse
M/71 bewaffneten Truppentheile.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die mit dem Infanterie-Gewehr M/71 resp. der Jäger-
Büchse M/71 bewaffneten Truppentheile die Säbeltroddel bei allen Gelegenheiten an der Söbeltasche zu
tragen und Erstere dergestalt zu befestigen haben, daß sich der Schieber sechs Centimeter unter der Parirstange des
Seitengewehrs befindet.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 27. März 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 10. April 1875.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, mit dem
Bemerken, daß die Länge der Bänder der bei den Infanterie-Regimentern, Jäger= und Schützen, Gataillonen