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Nr. 98.
Einheitliche Benennung der Reichsgoldmünzen.
heitlic 6 ges Verun, den 9. April 1875.
Nachdem durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. Februar d. J. (Reichsgesetzblatt S. 72) bestimmt worden ist,
daß seitens der Reichsbehörden für das Zehnmarkstück die Benennung „Krone“ und für das Zwanzigmark-
stück die Benennung „Doppelkrone“ anzuwenden sei, nimmt das Kriegs-Ministerium hierdurch Veranlassung,
die Kommando Hehörden, ruppentheile und Militair-Administrationen noch besonders darauf aufmerksam zu
machen, daß diese Bestimmung auch im Ressort der Militair-Verwaltung zu befolgen ist.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage.
. v. Karczewski.
No. 153. 4. M. O. D. 1.
Nr. 99.
Verbot des Umlaufs polnischer Eindrittel- und Einsechstel-Talara-Stücke.
Berlin, den 10. April 1875.
Nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 26. Februar d. J. (Reichsgesetzblatt S. 134) dür-
fen die polnischen Eindrittel- und Einsechstel-Talarastücke innerhalb des Deutschen Reichsgebietes in Zahlung
weder gegeben noch genommen werden.
Das Kriegs-Ministerium nimmt Veranlassung, die Kommandobehörden, Tru pentheile und Militair-
Administrationen auf dieses Verbot noch besonders außceerlfam zu machen, mit dem Bemerken, daß die in den
Jahren 1766 bis 1786 und 1787 bis 1794 mit polnischem Wappen, so wie die in den Jahren 1807 bis 1815
mit sächsisch-polnischem Wappen geprägten Stücke von dem Verbote betroffen werden. .
Kriegs-Ministerium.
m Auftrage.
No. 152/4. M. O. D. 1. v. Karczewski.
Fnn Nr. 100. dãcii
sräume für rotzverdächt —
sonderungsräume für rotzverdächtige Ffetdelin, den 14. April 1875.
Bezuglich der durch §. 4 der „Instruktion über das beim Auftreten des Rotzes unter den Pferden der Trup-
pen zu beobachtende Verfahren“ vorgeschriebenen Absonderungsmaßregeln wird hierdurch bestimmt, daß die behufs
abgesonderter Unterbringung rotzverdächtiger resp. ansteckungsverdächtiger Pferde erforderlichen Räume, insoweit
solche in etwa vorhandenen militairfiskalischen Ställen nicht schon vorgesehen sind, oder in militairfiskalischen
Gebäulichkeiten sofort hergerichtet werden können, eintretenden Falls ohne Verzug durch die Lokal-Verwaltung
oder durch den betreffenden Truppentheil im Wege der freihändigen Ermiethung sicher zu stellen sind.
Der Korps-Intendantur ist event. behufs Anweisung des Miethsbetrages, unter Einsendung der über die
getroffenen Vereinbarungen etwa aufgenommenen Verhandlungen von dem Geschehenen Mittheilungzu machen.
Kriegs-Ministerium.
No. 59. 1. M. O. D. 4. v. Kameke.
Nr. 101.
Feststellung der Liquidationen über Honorar für Zivil-Thierärzte.
Berlin, den 2. April 1875.
Die Liquidationen über Honorar für Niril Khierärzte sind, wie die Rechnungen über Pferde-Arzneien
— §. 30 der Bestimmungen über das Militair-Veterinair-Wesen vom 15. Jannar 1874 — von den Korps-=
Roßörztien zu prüfen und festzustellen.
Bei denjenigen Armee-Korps, welche gegenwärtig noch keinen Korps-Roßarzt besitzen, ist diese Fest-
stellung durch den Korps-General-Arzt zu bewirken.
Kriegs-Ministerium.
No. 629. 3. A. 2. v. Kameke.