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—'ie Nr. 7
enbahn-Zerstörungszeng.
zu Zers gezeus Berlin, den 30. März 1875.
Fu die Patent-Schraubenschlüssel des Eisenbahnzerstörungszeuges soll ein geeigneteres Modell aufgestellt
werden.
Sollten daher während der diesjährigen Uebungen etwa derartige Schlüssel zu Bruch gehen, so sind
dieselben bis auf Weiteres nicht zu ersetzen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Blume.
No. 909/1. A. 2.
Nr. 103.
Verpflegungs-Zu r Flensburg pro 2. Quartal 1875.
vsl egungs · 3uschuß füt z s Berlin, den 3. April 1875.
Unter Bezugnahme auf die Demerlung am Schlusse der Publikation vom 25. v. Mts. (Armee-Verordnungs=
Blatt Nr. 7 pro 1875 Nr. 89) wird bekannt gemacht, daß der extraordinaire Verpflegungszuschuß für Flens-
burg pro 2. Ouartal c. (einschließlich des Zuschusses zur Beschaffung einer Frühstücksportion) 18 Pf. pro
Mann und Tag beträgt.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Koellner.
No. 83. 4. M. O. D. 2.
Nr. 104.
Deklaration der §§. 228 und 251 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen
im Frieden vom 30. April 1868.
Berlin, den 7. April 1875.
Es wird hierdurch bestimmt, daß die Kosten, welche den Truppen durch den Transport der aus den Mon-
tirungs-Depots empfangenen Effekten von dem Eisenbahnhofe 2c. nach den Montirungs-Kammern erwachsen,
(— das Rollgeld —) in den Fällen, in denen dieselben nach §. 251 des Friedens-Bekleidungs -Reglements
überhaupt euf die Staatskasse zu übrnefimen sind, die Montirungs-Depots den Truppentheilen zu erstatten
zn mit den übrigen Transportkosten zusammen in ihren Aminißtrationskosten- Liguidationen zu verrechnen
aben.
Die an die Montirungs-Drpoas gelangenden Quittungen über das verauslagte Nollzeld sind von
den Truppentheilen mit einer Bescheinigung zu versehen, daß die Entfernung vom Bahnhofe bis zur Mon-
tirungskammer wirklich 2 Kilometer und darüber beträgt.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Dresow.
No. 130/3. M. 0. D. 3.
Nr. 105.
Bekauntmachung eines Nabtragz-Berzeichuiffes selcher höheren Lehranstalten, welche zur Ansstellun
zültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualistkation zum einjährig freiwilligen Militairdien
berechtigt find.
Inm Verfolg der Bekanntmachung vom 30. September v. J. (Central-Blatt für 1874 Seite 346) wird hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse aufgeführten
böheren Lehranstalten, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtungen vorausgesetzt, zur
1 hn gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst
erechtigt sind.
8 erlin, den 1. April 1875.
Das Reichskanzler-Amt.
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