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an Privatempfänger (nicht an andere öffentliche Kassen) bis zum Betrage von dreihundert Mark einschließ-
lich im Wege des ostonwessunge Veresrt bewirkt werden dürfen, ohne daß eine Quittung des Empfängers
vorliegt oder erfordert wird. Der Posteinlieferungsschein genügt in diesen Fällen zur rechnungsmäßigen
Justifikation der geleisteten Zahlungen.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des oben beregten Staatsministerial-Beschlusses auch ferner-
hin maßgebend.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 389. 4. M. O. D. 1.
Nr. 115.
Bekanntmachung, betreffeund die Ergäuzung des unter dem 1. April d. Is. derösfentlichten Nachtrags-
Berzeichnisses solcher Höheren Lehranstalten, welche zur Auskteling gültiger Feugisse ber die wissen-
schaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militairdienst berechtigt find.
as durch die Bekanntmachung vom 1. d. Mts. zur öffentlichen Kenntniß gebrachte Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehr-Anstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifi-
kation zum einjährig-freiwilligen Militairdienst berechtigt sind, wird hierdurch ergänzt, wie folgt:
Realschulen zweiter Ordnung.
I. Königreich Sachsen.
Die höhere Knaben-Bürgerschule zu Leipzig.
II. fAönigreich Württemberg.
Die Realanstalt zu Ravensburg.
Berlin, den 5. April 1875.
Das Reichskanzler-Amt.
Bekanntmachung.
Den nachstehend verzeichneten Lehr-Anstalten:
1) der Erziehungsschule des Dr. E. J. Barth zu Leipzig,
2) der aoatanfüalt von G. L. Gosewisch zu Hamburg und Z„
3) der Privatanstalt des Dr. T. A. Bieber ebendaselbst ist provisorisch gestattet worden, Entlassungs-
prüfungen auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten gisunzRepleren und in
Gegenwart eines Negierungs * Kommissars mit der Wirkung abzuhalten, daß die über das Bestehen
diesr Entlassungsprüfung ertheilten, von dem zugezogenen Regierungs-Kommissar beglaubigten
Abgangszeugnisse von sämmtlichen Departements-Prüfungs= Kommissionen als genügende Zeugnisse
über die wisenschaflliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militairdienste angenommen werden.
Berlin, den 5. April 1875.
Das Neichekunzler Amt.
Berlin, den 16. April 1875.
Vorstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. v. Caprivi.
No. 580. 4. A. 1.