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Nr. 116.
Kosten für den Sing= und Schwimm-Unterricht.
Berlin, den 26. April 1875.
In Anschlusse an den Erlaß vom 27. Dezember v. Is. — A. V. Bl. Nr. 1 pro 1875 — und mit Bezug
auf den §. 250 des Reglements über die Geldverpflegung bezw. §. 220 des Reglements über die Bekleidung rc.
der Truppen im Frieden wird bestimmt, daß die Kosten des Singunterrichts aus den nach Erfüllung des
Hauptzweckes etwa übrig bleibenden Ersparnissen der Unterrichtsgelder eventl. aus disponibeln Mitteln des
ekleidungs-Ersparniß= und Unkostenfonds zu besrreiten, die Kosten für den Schwimmunterricht aber aus
dem zum Betriebe der Gymnastik 2c. disponiblen Betrage zu entnehmen sind.
Kriegs-Ministerium.
No. 311. 4. A. 2. v. Kameke.
Nr. 117. .
Nachweisung der im 1. Ouartal 1875 vorgekommenen Beränderungen im Bestande der Kaiserlich
Dentschen Reichs-Telegraphen-Stationen.
Berlin, den 22. April 1875.
Die während des 1. Quartals 1875 im Bestande der Kaiserlich Deutschen Reichs-Telegraphen-Stationen
vorgekommenen Veränderungen werden im Nachstehenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
I. Neu errichtet wurden:
a) selbstständige Stationen.
1. in Königsberg i/P. eine Zweig-Station im Börsengebäude mit vollem Tagesdienst;
b) mit den Orts- etanstalten vereinigte Stationen.
1) Westend bei Charlottenburg,
2) Allendorf a. d. Werra,
3) Hemer in der Provinz Westfalen, mit beschränktem Tagesdienst.
4) Düsseldorf — Oberbilk in der
Rheinprornz
Jc) Privatpersonen zur Verwaltung übertragene Stationen.
1. Hemmoor in der Provinz Hannover mit vollem Tagesvienst.
II. Veränderung der Dienststunden und der Klassifikation der Stationen.
1) Linden vor Hannover, bisher mit der Ortspostanstalt vereinigt und mit beschränktem
Tagesdbienst, ist jetzt eine selbstständige Station mit vollem Tagesdienst.
2) Warburg, desgleichen;
3) Stolberg in Sachsen, bisher einer Privatperson zur Verwaltung übertragen, ist jetzt
mit der Ortspostanstalt vereinigt; -
4) Lichtenstein, desgleichen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Dehr. v. Wangenheim.
No. 440. 4. Ung. ois hetz Frh genhei
Nr. 118.
Abänderung von Impflisten.
Berlin, den 23. April 1875.
Nachdem mit dem 1. April cr. das Reichs-Impfgesetz in Kraft getreten, ist die Führung namentlicher Listen
über vaccinirte Soldaten-Kinder nicht mehr erforderlich, dagegen sind die namentlichen Listen der geimpften
Soldaten, sowie die jährlichen Impfübersichten nach bessolgendem Schema abgeändert worden. Im Uebri-
gen verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen und sind die qu. Formulare von der Königlichen Staats-
druckerei hier zu beziehen.
' Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
Grimm. Schubert.
No. 1323. 3. M. M. A.