Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 119. 
Berrechnung der Kosten für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Jahre 1875. 
Berlin, den 25. April 1875. 
H der Verrechnung der Kosten für die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 24. Dezember u 
rimee-Verordnungs-Blatt pro 1874 Seite 254) angeordneten Uebungen des Beurlaubtenstandes im Jahre 
1875 bei den durk den Etat hierfür vorgesehenen Fonds und zwar: 
a. bei den im Ordinarium der betheiligten Etatstitel für die Uebungen der Mannschaften des Beur- 
laubtenstandes in Ansatz gekommenen Positionen und 
b. bei dem bezüglichen Extraordinarium Nr. 2 des Titels 20, wird Nachstehendes bestimmt: 
Soweit bei den Truppentheilen und Verwaltungen eine abgesonderte Liquidirung ver Ausgaben 
für Uebungs-Mannschaften nicht stattfinden kann, bleibt am Schlusse der bezüglichen Liquidationen 2c. der 
auf die Uebungen cntfallende antheilige Kosten-Betrag summarisch anzugeben. 
Die Ermittelung dieser Kosten hat bei den Verwaltungen unter Zugrundelegun der feststehenden 
Durchschnitts-Sätze — bei der Brodverpflegung nach den Normprehen — zu erfolgen. In Betreff der Kranken- 
pflegekosten wird besonders bestimmt werden. · 
Sämmtliche Ausgaben für die beregten Uebungen bleiben Seitens der Intendanturen auf das Ordi- 
narium der entsprechenden Etats-Titel anzuweisen, gleichzeitig aber in besonderer Kontrole für die einzelnen 
Titel zu kontiren. 
Auf die nach Beendigung des Liguivations-Gerfahrens beim Abschluß der Kontrolen per Armee-Korps 
ch ergebenden Schluß Summen kommen zunächst die im Ausgabe-Etat für die Korps-Zahlungestelle bei dem 
itel 20 für Uebungen ausgesetzten Beträge in Abrechnung. Die Rest-Summen sind demnächst auf die General- 
Militair-Kasse zur Verausgabung beim Extraordinarium Nr. 2 des Etatstitels 20 resp. Rückerstattung an 
die Korps-Zahlungsstelle anzuweisen. 
Wenn in einzelnen Korpsbezirken die Beträge der im Ordinarium des Titels 20 enthaltenen Ansätze 
durch die Ausgaben für Uebungs-Mannschaften nicht absorbirt werden sollten, so bleiben die Restbeträge der 
General-Militair-Kasse zur Vereinnahmung bei dem vorgedachten Extraordinarium zu überweisen. 
Kriegs-Ministerimm; Militair-Oekonomie-Departement. 
No. 3. 393. M. O. D. 3. v. Karczewski. Dresow. 
  
Nr 120 
Besetzung von Ober-Roßarzt elleur bei den Remonte-Depots. 
setn barztn ue den 23. April 1875. 
Nachdem das Militair-Veterinair-Wesen durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 15. Januar pr. ander- 
weit organisirt worden, werden künftig auch die Roßärzte der Remonte-Depots vorzugsweise aus den Ober- 
Noßärzten resp. solchen Roßärzten der Armee, welche die Ober-Roßarzt-Prüfung bestanden haben, entnommen 
werden. 
Bei der Anstellung in den Depots erfolgt eventl. die Ernennung zum Ober-Roßarzt. 
.Miit den Stellen ist ein baares Gehalt von 1800 Mart, freie ehnung, Land und Viehnutzung 
und ein Naturalien-Deputat im pensionsfähigen Gesammtwerth von 780 Mark verbunden. 
Qualifizirte Bewerber werden hierdurch aufgefordert, behufs der Notirung ihre diesfälligen Gesuche 
unter Vorlegung des Nationals, Führungs-Attestes und eines selbstverfaßten Lebenslaufs durch ihre vorgesetzte 
Behörde an die unterzeichnete Abtheilung einzureichen. 
Kriegs-Ministerium z Abtheilung für das Remonte-Wesen. 
v. Klüber. Kreidel. 
No. 372. 4. R. A.
	        
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