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Nr. 137.
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Reppen-Cüstrin und Arusdorf-Gassen.
Berlin, den 25. Mai 1875.
Die Eisenbaustre von Reppen nach Cüstrin, sowie die Eisenbahnstrecke von Arnsdorf, Kreis Liegnitz
nach Sagan-Gassen, vurch nelche letztere eine zweite kürzere Verbindung zwischen Berlin und Breslau herge-
stellt ist, sind am 15. d. Mts. eröffnet worden.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczews ki. Dresow.
No. 741. 5. M. O. D. 3.
"6“ Nr. 138.
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Flöha-Marienberg und Pockau—Olbernhau im Königreich Sachsen
us sowie der Eisenbahn Memel—Tilsit auf der Strecke Memel—Pogegen. 6 1 gsen,
Berlin, den 29. Mai 1875.
Die neuerbauten Eisenbahnstrecken zwischen Flöha, Pockau und Marienberg sowie zwischen Pockau und Olbern-
hau im Königreich Sachsen sind vom 22. Mai cr. ab in Betrieb gesetzt worden.
« Die Eisenbahn zwischen Memel und Tilsit wird auf der Strecke Memel—Pogegen am 1. Juni cr.
eröffnet.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Dresow.
No. 846/5. M. 0. D. 8.
Nr. 139.
Herabsetzung der Dauer der Tragezeit der Drillichjacken für die Militair = Krankenwärter in den
Garnison-Lazarethen.
Berlin, den 29. Mai 1875.
Nachdem durch die Erfahrung der letzten Zakre festgestellt ist, daß die Drillichjacken für die Militair-Kranken-
wärter in den Garnison-Lazarethen bei der Nothwendigkeit ihres starken Gebrauchs nicht die für dieses Be-
kleidungsstück bestimmte Tragezeit aushalten, so wird hierdurch letztere vom 1. April cr. ab auf 1 Jahr herab-
gesetzt.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
Grimm. Schubert.
No. 660. 4. M. M. A.
Nr. 140.
Gewährung der Entschädigungsgelder an Adjutanten aus dem Osfizter Unterstäfungs-Fends
erlin, den 1. Juni
Im Verfolg des Erlastes vom 5. Januar cr. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2 de 1875) betreffend die Ent-
schädigungsgelder zur Selbstbeschaffung eines Dienstpferdes für Adjutanten, wird hierdurch gestattet, daß in
den gänsn wo bei der nach Alinea 3 des beregten Erlasses Farwährten vorschußweisen Entschädigung auf 5
Jahre die im Offizier-Unterstützungs-Fonds vorhandenen Mittel nicht ausreichen, dieser Fonds über-
schritten werden darf.
Die Ueberweisung besonderer Geldmittel zu diesem Zwecke erscheint nicht erserdeerlich. indem die bezüg-
lichen Zahlungen eventl. aus den bereiten Kassen-Beständen des Truppentheils geleistet werden können.
Zur Sicherung der aus dem Offizier-Unterstützungs-Fonds auf Beschluß der Verwaltungs-Kommission
gewährten vollen fünfjährigen Entschädigung ist das Pferd des Adjutanten, für welches der Betrag gezahlt
werden soll, von einer durch die dem Ol#ies vorgesetzte Behörde zu bestimmenden Kommission, bestehend aus