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Armee-Verordnungs-RNlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Berlin, den 10. Inni 1875. Nr. 11.
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anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Legzterer erfolgt ausc der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 K berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
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144.
Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, ꝛc. verordnen im Namen des
Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
F. 1.
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für
die bewaffnete Macht während des Piedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, inner-
halb des Reichsgebietes nur nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden.
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
F. 2.
Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden:
1. die Stellung von Borspann (§. 3),
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung (§. 4),
3. die Verabreichn von Fourage (§. 5).
1. Verpflichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung.
a) Vorspann.
§. 3.
Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer — sind alle Besitzer von Zug-
thieren und Wagen verpflichtet. Z„
ur Vorspannleistung sind in erster Linie diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer
Thiere und e pee, dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe machen.
efreit sind:
1. Mitglieder der Deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren Hofhalt bestimmten
Wagen und Pferde,
2. die Gesandten und das Gesanktschaftspersonal fremder Mächte, **“ Z
3. Staats= und Privatgestüte, sowie die Militair-Verwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere
und Remonten,