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b) im Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienst;
JD) des gaif- Etat-, Kontrol-, Kassen= und Rechnungswesens, des Büreau= und Registratur-
ienstes;
d) des Betriebs= und Bahn-Polizei-Reglements.
Diejenigen Supernumerarien, welche 960h dem Expeditionsdienste widmen wollen, haben statt
des im Vorstehenden geregelten Examens die Prüfung zum Güter-Expedienten nach Maßgabe des Reglements
über die Ausbildung und Prüfung der Stations= und Expeditions-Beamten der Staats-Eisenbahnen 2c. und
vor der dort bezeichneten Kommiston abzulegen.
Examen zum Subaltern-Beamten I. Klasse.
F. 5.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung zum Subaltern-Beamten I. Klasse ist frnhestens zwei Jahre
nach bestandenem Examen zum Subaltern - Beamten II. Klasse bezw. zum Stations-Vorsteher oder Güter-
Expedienten bei der vorgesetzten Eisenbahn-Direktion auf dem ingangenmäßigen Wege einzureichen.
Vor der Zulassung ist von dieser festzustellen, ob der Bewerber nach dem Urtheil seiner nächstvor-
gesetzten Deenssstele als geeignet und genügend vorbereitet zum Subaltern-Beamten I. Klasse zu erachten ist.
Die Ueberweisung an die Prüfungs-Kommission (F. 2) erfolgt durch den Direktions-Vorsitzenden.
S. 6.
Die Prüfung zerfällt in eine scriftliche und mündliche. Für die schriftliche Prüfung, mit welcher
zu beginnen ist, wird ein geeigneter Gegenstand aus einem Beie des innern Dienstes (z. E. Entwurf
eines größeren Berichts, eines Defekten-Beschlusses, eines Gutachtens für die Staatsanwaltschaft über einen
größeeren Unfall, Prüfung eines verwickelten Revisions-Protokolls, Abwickelung eines größeren Werkstätten-
onto's, Entwurf eines Registratur-Plans 2c.) gewählt. Die Arbeit ist unter Aufsicht anzufertigen.
Die mündliche Prüfung hat sich über folgende Punkte zu verbreiten:
a) die Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder;
b) die allgemeinen Grundzüge der Verfassung des deutschen Reiches und Preußens, sowie den
Organismus der Deutschen Reichs= und Preußischen Staats-Verwaltung;
J) die hauptsächlichsten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Anlage und
den Betrieb der Eisenbahnen, sowie deren Verhältniß zur Post-, Telegraphen-, Militair-,
Steuer= und Zoll-Verwaltung, ferner über das Etats= und Rechnungswesen und die
Disziplinar-Verhältnisse der Beamten;
d) die Organisation der Staats-Eisenbah
waltung im Besondern;
e) die Einrichtungen des Vereins der deutschen Eisenbahn -Verwaltungen und der wichtigsten
Eisenbahn-Verbände, namentlich in Betreff der Wagenbenutzung und Abrechnung;
f) die hauptsächlichsten Funktionen der einzelnen Beamten-Kategorien;
c die reglementarischen Vorschriften für das Transportwesen und die Bahn-Polizei.
Sprach Tuch ist zu ermitteln, wie weit die Kenntnisse des Kandidaten in der französischen und englifchen
prache reichen.
Was das Maß der Anforderungen in den einzelnen Dienstzweigen betrifft, so ist in denjenigen
Branchen, in welchen der Kandidat vor der Prüfung hauptsächlich Verwendung gefunden hat, Kenntniß des
Details zu verlangen, während in Betreff der Uebrigen die Kenntniß der Grundzüge, resp. der allgemeinen
Bestimmungen genügt.
n-Berwaltung im Allgemeinen und der eigenen Ver-
Allgemeine Bestimmungen für das Examen II. und I. Klasse.
§. 7.
Ueber die mündliche Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen und von allen Mitgliedern der
Prüfungs-Kommission unterzeichnet.
Der Ausfall sowohl der schriftlichen, als der mündlichen Prüfung wird durch das Prädikat