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6 Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse es
erheischt.
Für Militair und Marinebeamte erlischt jede Urlaubsbewilligung, wenn die Kriegsbereitschaft oder
die Mobilmachung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung derselben angeordnet wird, mit der Bekannt-
machung dieser Anordnung.
8. 8.
Durch diese Verordnung, werden nicht berührt:
1) de 148—61 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom 20.
ebruar 1868.
2) der " 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871.
3) die §§. 2 und 3 des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundesamt für das
Heimathswesen vom 6. Januar 1873,
4) die auf das Marine-Zahlmeister-Personal bezüglichen Bestimmungen der Beilage 3 zu dem
Reglement über die Geldverpflegung der Marinetheile und in Dienst gestellten Schiffe im Frie-
den vom 9. Dezember 1873,
5) der d z des Regulativs für die Geschäfts-Ordnung bei den Disciplinarbehörden vom 12. Dezem-
er /
6) die §§. 30 und 31 des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht
vom 9. Juli 1874.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Berlin, den 15. Juni 1875.
Vorstehende Verordnung wird hierdurch Zur Kenntniß der Armee mit folgenden Bemerkungen gebracht:
1) Srüchsichiih der Stellen, welche zur rüheilung von Urlaub an Beamte der Militair-Verwaltung
berechtigt sind, sowie der Zeiträume, für welche Urlaub gewährt werden darf, ist die weiter unten fol-
ende Nachweisung maßgebend.
2) Denjenigen Beamten, welche sowohl unter einem Militair-Befehlshaber, als auch unter einem Ver-
waltungs-Vorgesetzten oder einer Verwaltungs-Behörde stehen, kann Seitens der Verwaltungs-Vor-
gesetzten Urlaub nur bewilligt werden, wenn der vorgesetzte Militair-Befehlshaber dazu sein Ein-
verständniß ertheilt hat.
3) Gestattet unter besonderen Verhältnissen die Dringlichkeit des Falles die zuvorige Einholung der
Urlaubsgenehmigung nicht, so dürfen die Vorstände der dem Kriegs-Ministerium unmittelbar unter-
eordneten Behörden einen Urlaub bis zu 8 Tagen, die Vorstände der übrigen Behörden einen
rlaub bis zu 3 Tagen antreten. Dieselben sind jedoch verpflichtet, den vorgesetzten Dienstbehörden
gieroon sofort Anzeige zu machen.
4) Alle durch reglementarische oder sonstige Vorschriften den Beamten der WMilitair-Verwaltunz aufer-
legte Verpflichtungen zur Meldung an die vorgesetzten Behörden über Urlaubs-Antritt, Rückkehr
und über die Art der Stellvertretung bleiben unverändert bestehen.
5) Während des mobilen Zustandes sind nur die Oberbefehlshaber von Armeen, die kommandirenden
Generale, der General-Inspekteur des Etappen= und Eisenbahn-Wesens und die Kommandeure
selbstständiger Divisionen ermächtigt, in dringlichen Fällen den Feldbeamten Urlaub auf kurze Zeit
zu ertheilen, sowie auch zu gestatten, daß die ihnen untergebenen Militair-Befehlshaber innerhalb
bestimmter Grenzen-Urlaub ertheilen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.