— 133 —
Nr. 151.
Reglement über das Marketender-Wesen vom 7. Mai 1875.
Berlin, den 14. Juni 1875.
Es wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht, daß Seine Majestät der Kaiser und König mittelst
Allesbecser Kabinels -Ordre vom 7. Mai cr. das Reglement Über das Marketender-Wesen zu genehmigen
geruht haben. "
Die Ueberweisung der für die Truppen und Feld-Formationen erford erlichen Dienstexemplare bleibt
vorbehalten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 67. 6. M. O. D. 2.
Nr. 152.
Nittheilungen der Ortspolizel-Behörden über den Ausbruch der Notzkrankbeit.
Berlin, den 23. Mai 1875.
Die Nachforschungen, welche bei Ausbrüchen der Roskrankbeit nnter den Pferden einzelner Truppentheile
angestellt sind, haben die Vermuthung nahe gelegt, daß die Uebertragung der Krankheit nicht selten in den-
jenigen —o erfolgt ist, welche gelegentlich der Truppenmärsche von den einzelnen Truppentheilen
ogen sind.
0 Um den erheblichen Verlusten, welche durch eine solche Uebertragung und Verbreitung der Seuche
erwachsen können, soweit wie möglich vorzubeugen, halten wir es für nothwendig, daß die Ortspolizeibe-
Hoder angewiesen werden, von jedem Asbraße der Krankheit demjenigen General-Kommando, in dessen
ezirk die infteirte Ortschaft liegt, oder wenn sich in dem betreffenden Orte eine Garnison befindet, dem
Gomwerneur, Kommandanten oder Garnison-Aeltesten Mittheilung zu machen.
Die Königliche Regierung resp. Landdrostei wird veranlaßt, die sämmtlichen Ortspolizeibehörden des
dortigen Verwaltungsbezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen und eine Abschrift des bezllglichen
Erlasse einzureichen.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Der Minister des Innern.
ngelegenheiten. . A.
Dr. Friedenthal. Nibbeck.
An sämmtliche Königliche Regierungen und Landdrosteien.
Berlin, den 23. Juni 1875.
Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, mit dem Hinzufügen, daß
die darnach an die Gouvernements, Kommandanturen oder Garnison-Aeltesten gelangenden oben beregten
Mittheilungen der Ortspolizeibehörden den betreffenden General-Kommandos zu übermitteln sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 439. 6. A. 2.
Nr. 153.
Strafvollstreckungs-Kosten für Gefangene der Marine.
D Berlin, den 24. Inni 1875.
ie durch die Unterbringung von Marine-Offizieren, Beamten und sonstigen zu Festungsgefängnißstrafe
verurtheilten Marine-Personen, welche die Strafe nach den §.S. 50 bis 73 #ie rnde lements
verbüßen, sowie durch die Unterbringung von der Marine angehsrigen Festungsstuben-Gefangenen entstehenden
wirklichen Kosten sind vom 1. Januar d. J. ab bei den betreffenden Marine-Stations- Intendanturen zur
Liquidation zu bringen.