Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 148 — 
Nr. 171. 
Einlösung und Präklusion des Staats-Papiergeldes. 
suns n ts· Papiets Berlin, den 1. Juli 1875. 
Auf Grund der Gesetze vom 15. April 1857 (Gesetzsammlung S. 304) und vom 18. Juni 1875 (Gesetz- 
sammlung S. 231), sowie des Allerhöchsten Erlasses vom 21. Juni 1875 (Gesetzsammlung S. 232) hat der 
### Finanz-Minister, in Betreff der Einlösung und Präklusien des gesammten Staats-Papiergeldes der 
reußischen Monarchie, die nachstehende, durch den Staats-Anzeiger, die Amtsblätter 2c. und die abschriftlich 
angehängte Circular-Verfügung an die Königlichen Regierungen r2c. zur Veröffentlichung gelangende Bekannt- 
machung vom 21. Juni d. J. erlassen, welche hierdurch mit dem Oinzufüen zur Kenniniß gebracht wird, 
daß die Bestimmungen derselben auch im Ressort der Militair-Verwaltung Geltung finden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 565. 6. M. O. D. 1. 
Bekanntmachung. Z 
Berlin, den 21. Juni 1875. 
Auf Grund der Gesetze vom 15. April 1857 (G. S. S. 304) und vom 18. Juni 1875 (G. S. 
S. 231) sowie des Allerhöchsten Erlasses vom 21. Juni 1875 (G. S. S. 232) wird hierdurch das gesammte 
Staatspapiergeld der Preußischen Monarchie zur Einlösung aufgerufen. 
Von dieser Anordnung werden betroffen: 
  
1) Die Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835; 
2) die Darlehnskassenscheine vem 15. April 1848, 19. Mai 1866 und 2. Januar 1868; 
3) die nach dem Gesetz vom 29. Februar 1868 (G. S. S. 169) der unverzinslichen Staatsschuld 
binsngetretenen Kurhessischen Kassenscheine und Noten der Landesbank zu Wiesbaden, 
einschließlich der Scheine der vormaligen Landeskreditkasse daselbst; 
4) die Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861. 
Die vorstehend unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Papiergeldzeichen werden nur noch bis zum 
31. Dezember 1875 zur Einlösung angenommen, nach Ablauf dieser Frist werden sie ungültig, und 
" Ansprüch- aus denselben an den Etaal beziehungsweise an die Landesbank zu Wiesbaden er- 
öschen. 
Die Bestimmung des Zeitpunkts, zu welchem die vorstehend zu 4 bezeichneten Kassenanweisungen 
ihre Gültigkeit verlieren, bleibt einstweilen vorbehalten. 
Die Einlösung erfolgt 
a. in Berlin 
bei 1) der General-Staatskasse, 
2) der Kontrole der Staatspapiere, 
3) der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern, 
4) dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände, 
5) dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände und 
6) der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair= und Bau-Kommission stehenden Kasse. 
b. in den Provinzen 
bei 1) den Regierungs-Haupt-Kassen, 
2) den Bezirks-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover, 
3) der Landeskasse in Sigmaringen, 
4) den ee: Kniglicen S f p 6 s 
5) den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, 
Hannover, Westfalen, Hesfen-Nasfon und Ileinlm, X 
6) den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen, 
7) den Forstkassen, 
8) den Lauptzoll und Hauptsteuerämtern, sowie 
9) den Nebenzoll- und den Steuerämtern, von den zu b. 4 — 9 aufgeführten Kassen jedoch 
nur soweit deren jeweiliger Kassenvorrath ausreicht. 
Auch werden die erwähnten Geldzeichen bis zum Erlöschen ihrer Gültigkeit von den Königlichen 
Kassen in Zahlung angenommen. 
Der Finanz-Minister. 
Camphausen.
	        
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