Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Auch diejenigen Ked. rullerie Regumenter und die Fuß-Artillerie-Regimenter, welche einen etats- 
mäßigen Stabso zier bisher nicht hatten, erhalten einen solchen und treten zu diesem Zwecke der 
Weld-riillerie 14, und der Fuß--Artillerie 10 Stabsoffziere hinzu. 
er Etat des Eisenbahn-Bataillons wird für den Betrieb der Verwaltung der Militairbahn um 
einen Hauptmann 2. Klasse, 
vier Sekonde-Lieutenants und 
einen Zahlmeister 
verstärkt. 
Den Etats der nachbenannten Unterrichts= 2c. Anstalten treten hinzu: 
a) ein Rittmeister (beziehungsweise Hauptmann) 1. Klasse 
als zweites Direktions-Mitglied bei der Kriegs-Akademie, 
b) zwei Hauptleute 1. Klasse, 
zwei Hauptleute 2. Klass 
als Lehrer bei der Vereinigten Artillerie= und Ingenieur-Schule, 
c) ein Hauptmann 2. Klasse 
als Direktions-Mitglied und Lehrer bei der Oberfeuerwerker-Schule, 
d) ein Professor bei jeder Provinzial-Kadetten-Anstalt. 
Die Zahl der Mitglieder der Artillerie-Prüfungs-Kommission wird für den erweiterten Geschäfts- 
kreis derselben vermehrt um: 
einen Hauptmann 1. Klasse und 
einen Hauptmann 2. Klasse. 
Bei den Gewehr= und Munitions-Fabriken treten hinzu: 
ein Stabsoffizier im Range eines Regiments-Kommandeurs, 
zwei Hauptleute 1. Klasse und 
drei Hauptleute 2. Klasse. 
Das Zeug= und Feuerwerks-Personal wird vermehrt um: 
8 t 1. Klasse, 
E## 
  
7 Zeughauptleute 2. Klasse, 
3 Zeuglieutenants, 
4 Feuerwerks-Lieutenants, 
6 eugfeldwebel und 
eugsergeanten. 
1 
Für die Besetzung der zu II. 1 bis 8 neu errichteten Offizierstellen gewärtige Ich baldigst Vorschläge. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
Der Etat der Artillerie-Schieß-Schule wird erhöht um: 
zwei Obergefreite, 
dreiundzwanzig Kanoniere, bei der Lehr-Batterie 
achtzehn Pferde 
und um 
drei Unteroffiziere 
zwei Gefreite bei der Lehr-Kompagnie. 
vierzehn Kanoniere, # 
Jede Artillerie-Abtheilung erhält einen Fahnenschmied und fällt dafür ein Gefreiter fort. 
Bei den Fuß-Artillerie-Regimentern und bei den selbstständigen Fuß---Artillerie-Bataillonen Nr. 9 
und 14 sind Musikkorps, bestehend aus je: 
einem Stabshornisten und 
zwölf Unteroffizier-Hornisten 
u errichten; dagegen fallen die zeitigen Gemeinen-Trompeter fort. * 
In Folge Veminderung des Bedarse an Schreibern bei den Festungs-Behörden sind bei jedem 
Pionier-Bataillon zwei Unteroffizierstellen in zwei Gemeinenstellen umzuwandeln. #½° 
Die selbstständige schnungslegung der Batterien und Kempagnien der Feld und Fuß-Artillerie- 
Regimenter hört auf und ist das Rechnungs= rc. Wesen für die Artillerie-Abtheilungen und Fuß- 
Artillerie -Bataillone nach den für die Insanterie r2c. Bataillone maßgebenden Bestimmungen zu
	        
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