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fiskus einen Anspruch auf Kostenfreiheit abgesprochen haben. In Folge dessen werden die sämmt-
lichen Justi3behörden hierdurch davon in Kenntniß gesetzt, daß bereits bei einer früher gegebenen
Veranlassung die Frage, ob und beziehungsweise in welchem Umfange dem Deutschen Reiche die
Befreiung von Kosten und Stempeln zusewe- Gegenstand der Erörterung gewesen und daß hierbei
von dem Justiz-Minister im Einverständnisse mit dem Herrn Finan üüre die subjective Kosten-
und Stempelfreiheit des Fiskus des Deutschen Reichs in demselben Umfange, wie solche dem Fiskus
des Preußischen Staats usteht, anerkannt worden ist.
Es sind deshalb vom Deutschen Reichsfiskus im Geltungsbereiche des Kostengesetzes vom
10. Mai 1851 an Gerichtskosten nur baare Anslagen im Sinne des §. 6 dieses Gesetzes zu erstatten.
Berlin, den 9. Juni 1875.
Der Justiz-Minister.
Leonhardt.
I. 2296. Sportel-S. 31. Bal. 8.
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie Departement.
v. Karczewski. Horion.
An sämmtliche Gerichtsbehörden.
No. 64. 6. 75. M. O D. 1.
Nr. 180.
öffnung der Eisenbahnstrecken Wolfsgefährt—Greiz und Greiz—1Weischlitz.
Er#ing n! hnkt fegefãh Berlisk den 16 Hn 1875.
Die Eisenbahnstrecke von Wolfsgefährt nach Greiz ist am 1. Juli cr. eröffnet worden. Die Eröffnung der
Strecke von Greiz nach Weischlitz findet am 15. Juli cr. statt.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Oepartement.
v. Karczewski. Wischhusen.
No. 156.7. 75. M. O. D. 3.
Nr. 182.
Serdis-Kompetenz der zu Lientenants beförderten kasernirten Portepeefähnriche.
i 1 n! sth, Pwh zt 1875.
Inhalts der Verfügungen vom 23. März 1868 und 8. November 1871 kompetirt den zu Lieutenants beför-
derten kasernirten Portepeefähnrichen vom 1. des Monats ihrer Beförderung ah bis zum Tage der Publikation
die Differenz zwischen dem Lieutenants= und Portepeefähnrich= Servis und vom letzteren Zeitpunkte ab, sofern
ein Kasernenquartier beibehalten wird, die den kasernirten Offizieren zuständige Servisquote.
Aus Veranlassung eines Monitums des Rechnungshofes des Deutschen Reichs, dem zufolge bei
Feststellung dieser Servisquote eine verschiedene Ansicht in Bezug auf die Tageszahl des Monats, in welchem
die Zahlung zu beginnen hat, zur Geltung gekommen war, wird zur Helbeiführung eines gleichmäßigen
Verfahrens bemerkt, daß es sich in Fällen der vorgedachten Art, um eine veränderte Servis-Kompetenz handelt,
wie sie der Schlußsatz des §. 77 des Servis-Reglements vom 20. Februar 1868 im Auge hat. Wo daher
der Servis und unmittelbar hieran anschließend die Servisquote in ein und demselben Monat tageweise ge-
währt wird, ist der bezügliche Monat allgemein zu 30 Tagen anzunehmen.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
In Vertretung.
v. Karczewski. Müller.
No. 966. 5. M. O. D. 4.