Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee - Verordnungs· Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Herlin, den 23. Juli 1875. Nr. 15. 
  
  
  
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung sestgesetzt ist. 
  
  
Nr. 184. 
Ermittelung von Militair-Anwärtern zur Besetzung erledigter, denselben vorbehaltener Stellen. 
Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 2. April d. Is., will Ich in Erweiterung Meines Erlasses 
vom 1. August pr. und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen des Reglements über die 
Civil-Versorgung und Civil-Anstellung der Militair-Personen vom 20. Juni 1867 das in der Anlage näher 
festgestellte Verfahrren zur Ermittelung von Militair-Anwärtern genehmigen und hat das Staats-Ministerium 
die weitere Ausführung zu veranlassen. 
Berlin, den 12. April 1875. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. 
An das Staats-Ministerium. 
Bestimmungen 
über die Ermittelung von Militair-Anwärtern zur Besetzung erledigter, denselben vorbehaltener Stellen. 
Seitens der Staats= und Kommunal-Behörden, sowie aller derjenigen Behörden, welchen die Ver- 
pflichtung #ur Anstellung von Militair-Anwärtern, auferlegt ist, erfolgt die Ermittelung von Militair-An- 
wärtern, falls nicht schon direkte Anträge von solchen oder die im §. 20 des Reglements über die Civil-Ver- 
sorgung und Civil-Anstellung der Militäk= Personen, vom 20. Juni 1867, näher bezeichneten Nachweisungen 
vorliegen, durch öffentliche Aufforderung zu Bewerbungen um die erledigten Stellen. 
Die Behörden lassen diese Aufforderungen dem in dem Bezirk eines jeden Armee= Korps hierfür 
besonders bestimmten Landwehr-Bezirks-Kommando, unter gleichzeitiger genauer Mittheilung des Gehalts der 
Stell. der an den Bewerber gestellten Anforderungen, sowie aller sonstigen für denselben nothwendigen An- 
gaben zugehen. 
;n Bezirks-Kommandos stellen diese Aufforderung für den Korpsbereich zusammen, lassen sie er- 
forderlichen Falls vervollständigen und senden sie wöchentlich derjenigen Stelle zu, welche die Veröffentlichung 
nach den Bestimmungen des Kriegsministeriums zu veranlassen * 
Die Veröffentlichung muß mindestens wöchentlich ein Mal stattfinden. 
Sind seit der Veröffentlichung sechs Wochen verstrichen und 1tt sich für die vakante Stelle kein 
qualifizirter Militair-Anwärter gefunden, so hat die Behörde in der Besetzung der Stelle freie Hand; jedoch 
ist sie verpflichtet, von jeder Base.ung einer für Militair-Anwärter reservirten Stelle mit einem Nichtversor- 
gungsberechtigten der oberen Aufsichtsbehörde unter Darlegung des Sachverhalts Anzeige zu machen. 
# Für die umfassende Verbreitung der Vakanzen- sten in den Kreisen der Militair-Anwärter wird die 
Militair-Verwaltung Sorge tragen.
	        
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