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Nr. 197.
Gewährung von Tagegeldern bei Dienstreisen für die ersten 28 Tage des Aufenthalts am Be-
stimmungsorte. »
Berlin, den 23. Juli 1875.
Oer in einzelnen Fällen ausgesprochene Grundsatz, wonach Offizieren, welche zu Kommando-Behörden resp.
Truppentheilen außerhalb ihrer Garnison kommandirt werden, die Tagegelder nur für die Reisetage zustehen,
wird dahin modificirt, daß diesen Offizieren die Tagegelder auch für die Tage des Aufenthalts am Be-
stimmungsorte eventl. bis zu 28 Tagen, den Tag der Ankunft mitgerechnet, zu zahlen sind, insofern die
Bestimmungen in den 88. 4 und 5 der Allerhöchsten Berordnung vom 15. Juli 1873, betreffend die Tagegelder
und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, der Gewährung für den gedachten
Zeitraum nicht entgegenstehen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 209. 7. 75. M. O. D. 3.
Nr. 198.
Einlösung der, auf 25 Thaler lautenden, Noten der Preußischen Bank.
Berlin, den 27. Juli 1875.
Aus Anlaß der Bekanntmachung des Königlichen Haupt-Bank-Direktoriums vom 14. Juli d. J. (Deutscher
Reichs-Anzeiger Nr. 163), die Einlösung der auf 25 Thaler lautenden Noten der Preußischen Bank betreffend,
hat der Herr Finanz-Minister die nachstehend abgedruckte Nirlular Verst! ung an die Königlichen Regierungen
c2c. erlassen, welche hierdurch den Militair-Behörden zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung
v. Karczewski.
No. 523. 7. 75. M. O. D. 1.
Berlin, den 22. Juli 1875.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Haupt-Bank-Direktoriums hierselbst vom 14. d. M.
(Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 163) die auf 25 Thaler lautenden Noten der Preußischen Bank zur Einlösung
aufgerufen worden sind, beauftrage ich die Königliche Regierung, sämmtliche Kassen Ihres Resorts und die
Kassen der unter Ihrer Aussicht stehenden Institute anzuweisen, die bei denselben vorhandenen, bezw. noch
ringesensen Banknoten der fraglichen Art schleunigst bei der nächsten Bankkasse gegen Ersatz des Werthes
umzutauschen.
Der Finanz-Minister.
Im Auftrage.
v. Lentz.
An sämmtliche Königliche Regierungen zc.,
F. M. 8S. J. 415. II. 13811. III. 10125. IV. 8084.
M. f. d. I. N. 10132.
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