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Nr. 199.
Bergütungssätze für geleisteten Vorspann.
Berlin, den 13. August 1876.
Die von dem Bundesrath in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. auf Grund des 8. 9 Nr. 1 des Gesetzes
über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 für die Abstufung
der Vergltungssätze für geleisteten Vorspann beschlossene Klasseneintheilung, sowie das Verzeichniß der für die
einzelnen Lieferungsverbände der Bundesstaaten festgestellten Vergütungssätze für Vorspann werden hiermit zur
Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 259. 8. 75. M. O. D. 3.
Klassen-Eintheilung der Vergütungssäßze.
I. II. I m. l Iv. l V.
Vergütungssätze für Es entfallen also auf
. .. ein mit zwei Pferden Wagen und Führer
ein mit einem Pferde Z
. . . b tes t
Klasse bespanntes Fuhrwerk mit jedes weitere Pferd. espann zanper mi (Differenz von II. u. III.)
Führer. (Summa von II. u. m.)
Mark. Mark. Mark. Mark.
1 8½ 4½ 13 4
2 8 4 12 4
3 7 3½ 10½ 3½
4 6 3 9 3
Der in Kolonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur anderen Hälfte für
den Führer gerechnet.
Der Vergütungssatz für einen mit zwei Ochsen bespannten Wagen nebst Führer wird dem Satze für
das einspännige Pferdefuhrwerk (Kolonne II.) gleichgestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit der Hälfte
des Satzes in Kolonne III. vergütet.
Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der Weise, daß dabei drei
Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden.