Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 3. 
Unterrichtsgelder für Unteroffiziere und Soldaten. 
Berlin, den 27. Dezember 1874. 
In den Friedens-Verpstegungs-Etats der Kruffen wird sich vom Jahre 1875 ab unter den Etats-Pausch- 
n 
quanten ein Ansatz zum 
terricht für Unteroffiziere und Gemeine nicht mehr befinden. 
Statt dessen wird wie folgt verfahren: 
1. 
10. 
No. 432/12. 
Die Verwaltung des Fonds gefolgt bei der In 
Jedem General-Kommando wird alljährlich durch den der Korps-Intendantur zugefertigten Etat 
vom Titel 47 eine Summe zur Verfügung gestellt, welche zur Bestreitung des gesemnten. Schul- 
Unterrichts bei den demselben unterstellten Buppintheilen der Infanterie (Jäger und Schützen 
inbegriffen), der Kavallerie und des Trains bestimmt ist. 
Der General-Inspektion der Artillerie und der des Ingenieur-Korps und der Festungen werden 
zu demselben Zweck alljährlich durch das Allgemeine Kriegs-Departement Summen zur Verfügung 
gestellt- welche für sämmtliche Truppentheile der Feld- und Fuß= Artillerie einschließlich der 
rtillerie-Schießschule und der Versuchs-Kompagnie der Artillerie-Prüfungs-Kommission beziehungs- 
weise der Pioniere bestimmt sind. 
Der Militair-Schießschule und der Kavallerie-Unteroffizierschule werden Summen zu demselben 
Behuf durch die betreffenden Intendanturen auf Grund des Etats direkt angewiesen werden. 
uBei den Untereffizierschulen und dem Eisenbahn-Bataillon bleibt es bei dem bisherigen Ver- 
fahren. 
Die unter 1 und 2 genannten Kommando-Behörden vertheilen die ihnen überwiesene Summe, aus 
denen sowohl die Kosten für den Unterricht selbst, für Bücher u. s. w., als auch die Beihülfen 
zur Miethe, Heizung und Beleuchtung der Schullokale zu bestreiten sind, lediglich nach dem Be- 
dürfniß der einzelnen Truppentheile. Dies wird durch die lokalen Verhältnisse, wie die Möglichkeit, 
Kasernen-Räume und Ersparnisse am Feuerungs-Material für einen Theil der Truppen zu ver- 
werthen, oder mehrere Truppentheile an ein und derselben Schule Theil nehmen zu lasstn, be- 
ingt werden. 
Die unter 1 und 2 genannten Kommando-Behörden haben darüber zu wachen, daß der Unter- 
richt bei denjenigen Truppentheilen, die danach hierin von ihnen ressortiren, zweckmäßig einge- 
richtet wird. Die in den letzten Jahren hierfür ergriffenen Mittel sind auch ferner anznweenden. 
Hrr- Erlaß einer eingehenden Anweisung über die Einrichtung des Schulunterrichts bleibt vor- 
ehalten. 
Die nach Vorstehendem gewährten Geldmittel sind so zu verwenden, daß der Lauf des Winter- 
Schulunterrichts dadurch, daß er in zwei Etatsjahre fällt, keine Störung erleidet. Es bleibt den 
unter 1 und 2 genannten Kommando-Behörden überlassen, sich zur Deckung unvorhergesehener 
Bedürfnisse einen Theil der gewährten Summe zu reserviren. 
Von der Vertheilung der Summen, sowie von den etwa im Laufe des Jahres aus einem reser- 
virten Theil eintretenden Bewilligungen ist seitens der unter 1 und 2 genannten Kommande- 
Behörden den Intendanturen behufs Anweisung der Beträge Kenntniß zu geben. 
» Panterih Kavallerie und Artillerie beim Regiment, 
bei den Jägern (Schützen), den Fuß-Artillerie-Bataillonen Nr. 9 und 14, den Pionieren und 
dem Train beim Bataillon. Die Artillerie-Schießschule und die Versuchs-Kompagnie verwalten 
selbst den Fonds. Werden mehrere Truppentheile zu gemeinsamer Schule vereinigt, so können 
die unter 1 und 2 genannten Kommando-Behörden einem derselben die Verwaltung der Unter- 
richtsgelder für die ganze Schule übertragen. 
Der Nachweis der Verwendung ist wie bisher in den Abrechnungsbüchern der Truppen zu führen 
und wird darüber bei Gelegenheit der Musterungen Decharge ertheilt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
A. I. b. 
 
	        
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