J. I. nI. 1Iv. V. V.
Vergütungssätze für
ein mit zwei
.Z ein mit einem Pferden be-
Bundesstaat. Pferde be- sebes weitere/ spanntes Bemer-
spanntes Fuhrwerk
2 (Lieferungsverbände in demselben.) FuhrwerkPferd. mit Führer.,bungen.
mit Führer. (Sammevon
. III und IV.)
M M 4
21| Fürstenthum Schaumburg-Lippe 6 3 9
22Fürstenthum Lippe 7 3½ 10 ½
23| Freie und Hansestadt Lübeck 8 4 12
24| Freie Hansestadt Bremen 8 4 12
25| Freie und Hansestadt Hamburg.
Stadt Hamburg nebst Vorstdtti 8½ 4½ 13
Das übrige Gebiet.. ... 17 3½ 10½
26/ Elsaß-Lothringen.
Die Städte Straßburg, Metz und Mülhausens 8½ 4½ 13
Die übrigen Lieferungsverbndee 3½⅛ 10½
Nr. 200.
Die Verwendung von Stempeln zu Verträgen über Malerarbeiten im Geltungsbereich der Preußischen
Stempelgesetzgebung.
Berlin, den 13. August 1875.
Verträge über die Lieferung oder Herstellung von Maler-= resp. Anstreicher-Arbeiten, bei denen — nach den
Vertragsbedingungen — der Unternehmer die Arbeiten auszuführen und dazu die erforderlichen Materialien
zu liefern hat, sind nicht reine Lieferungsverträge und eben so wenig reine Leistungsverträge. Es ist dem-
ufolge zu derartigen Verträgen neben dem Leist empel auch der Werthstempel von ½ Procent von dem
Wert e des Materials, welches der Unternehmer zu liefern hat, soweit dieser Werth den Betrag von 150 Mark
t oder übersteigt, zu verwenden. ·
Die Ermittelung und Feststellung des Werths dieser Materialien ist Sache der Behörde, welche den
Vertrag mit dem Unternehmer abschließt.
errei
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 761. 6. 75. Ing.