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Nr. 207.
Die Aufbewahrung der neuen Fußbekleidung der Truppen auf den Montirungskammern.
Berlin, den 9. August 1875.
Die im §. 23 der Vorschriften über die Einrichtung und Ausstattung der Handwerksstuben, Montirungs-=
kammern r2c. vom Jahre 1845 angeordnete Aufßewahrun der neuen Fußbekleidung der Truppen auf den
Montirungskammern hat in letzter Zeit vielfach zu Ausstellungen und zu Anträgen auf Aenderung der bezüg-
lichen Bestimmungen Veranlassung gegeben. Die in Folge dessen stattgehabten Erörterungen lassen es zweck-
mäßig erscheinen, an der Aufbewahrung des Schuhzeuges in Tonnen oder Kasten — letztere sind vorhzichen —
nur da festzuhalten, wo die Kammern unmittelbar unter dem Dache gelegen, also in erhöhtem Maaße
der Sonnenhitze ausgesetzt sind, oder wo der unzureichende Raum der Kammern die Aufstellung von Stiefel-
gerüsten 2c. nicht Festaitet dagegen bei geräumigen, der Einwirkung der Hitze nicht zu sehr ausgesetzten Kammern
die neue Fußbekleidung in Gerüsten stehend oder über Stangen hängend aufzubewahren.
Es wird bessel von jetzt ab den Truppentheilen überlassen, nach Maßgabe des Vorstehenden unter
Berücksichtigung der lokalen Verhähtmisse den Modus für Aufbewahrung ihres Schuhzeuges selbst zu bestimmen,
wobei zunächst auf die Konservirung des Leders, dann aber auch auf die Erhaltung der ursprünglichen Form
des Fuß-Bekleidungsstückes zu rücksichtigen ist. Den Musterungs-Kommissionen bleibt die Kontrole über die
Sweimäßigkeit der Aufbewahrung in den einzelnen Fällen vorbehalten.
umsprüche auf Erweiterung der jetzt vorhandenen Kammer-Räume dürfen aus Veranlassung der
eventl. beabsichtigten Aufstellung von Stiefel= 2c. Gerüsten in keinem Falle hergeleitet werden, die Aufstellung
derselben darf vielmehr nur nach Maßgabe der vorhandenen Räume und der den Intendanturen zur Disposition
stehenden Mittel — eventl. allmälig — erfolgen.
In allen Fällen, in welchen neben den zur Aufbewahrung des neuen Schuhzeuges bereits vorhan-
denen Gerüsten zur demnächstigen Verpackung der gehörig ausgetrockneten Fußbekleidung Behufs deren besserer
Konservirung Seitens der Truppentheile noch Tonnen oder Kasten beschafft werden, darf dies nur aus dem
Ersparnißfonds der Truppen, nicht aber für Rechnung des Garnison-Verwaltungsfonds geschehen.
Kriegs-Ministerium; Millkair-Oekonormie-Departement.
J. V
Sandkuhl. Bierfreund.
No. 814. 7. 75. M. 0. D. 4. .
Nr. 208.
Reduktion des Lehr-Infanterie-Bataillons auf die etatemãbige Starn-Kompagnte.
erlin, den 12. August 1875.
Die Reduktion des Lehr = Infanterie = Bataillons auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie wird in diesem
Jahre am 26. September stattfinden.
Kriegs. Minifterium, Allgemeines Keiegs-Departement.
Frhr. v. Wangenheim. Mente.
No. 234. S. 75. A. 2.
Druckfehler-Berichtigung.
In der Bekanntmachung Nr. 188, S. 161 dieses Blattes, Zeile 4 von oben muß es statt:
„Militair-Wochenblatt pro 1874" heißen: „Militair-Wochenblatt pro 1854“".