Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Nr. 4. 
Auffichtspersenal bei den Festungs-Gefängnissen. 
Berlin, den 29. Dezember 1874. 
Der Reichs-Militair = Etat für das Jahr 1875 enthält die Mittel zur Anstellung von 44 Sergeanten als 
ständiges Aufsichtspersonal bei den Festungs-Gefängnissen. 
Davon werden überwiesen: 
a) dem Festungs-Gefängnuiß in Graudenz sechs Serzeanten, 
b) do. in Spandau sechs o. 
W do. in Geeel a%„ 8 do. 
W do. in Cöln echs do. 
e) - do. in Straßburg sechs do. 
f) -ß do. in Neisse vier do. 
W do. in Mainz vier do. 
h) do. in Torgau drei do. 
i) do. in Wittenberg drei do. 
Hiemit- treten folgende Bestimmungen in Kraft: 
1) Die Königlichen General-Kommandos haben zur ersten Deckung des Bedarfs nach eigenem Ermessen 
entweder geeignete Sergeanten von den Truppen aller Waffen des Korps, vorzugsweise von den 
bisher schon &r Aufsicht kommandirten, zu dem betreffenden Festungs-Gefängniß zu versetzen, oder 
66 i aon efängnissen die Annahme von Unteroffizieren auf Grund von Kapitulationen zu 
erlassen. 
Das ständige Aufsichtspersonal ist demnächst von den Gefängnissen durch Abschluß von Ka- 
pitulationen vollzählig zu erhalten. 
2) Die Sergeanten erhalten die sämmtlichen Kompetenzen dieser Charge bei der Linien- Infanterie vom 
1. Januar künftigen Dahres beziehungsweise dem Tage der Einstellung oder Ernennung ab, und 
zwar für Rechnung des Titels 48 49, das Militair-Gefängnißwesen betreffend. Zum Zwecke der 
erpllegung nd “ demselben Truppentheil zu Überweisen, welchem das betreffende Festungs-Ge- 
ängniß attachirt ist. 
3) Sie tragen die Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke desjenigen Landwehr-Bataillons des Armee-Korps, 
welchem die Halbinvaliden attachirt sind. 
Zur ersten Einkleidung sind von Infanterie-Truppen des Koffs Groß-Montirungsstücke 
2. und 3. Garnitur von den Königlichen General--Kommandos zu Überweisen. 
Der Taxwerth derselben, sowie die Kosten einer Garnitur Groß-, Klein-Montirungs= und 
Ausrüstungsstücke, welche von dem betreffenden Festungs-Gefängnisse, beziehungsweise dem ad 2 be- 
eichneten Truppentheil zu beschaffen sind, sind von den Intendanturen für Rechnung der reservirten 
Fande der General-Militairkasse vom Titel 49 anzuweisen und dem Allgemeinen Kriegs-Departement 
anzumelden. 
4) Zur Bewaffnung werden aptirte Chassepot-Karabiner M/71. und Infanterie-Seitengewehre U/M. aus- 
gegeben werden, sowie pro Karabiner 25 scharfe Patronen M/71. 
5) Außer den, den vorstehend bezeichneten Festungs-Gefängnissen ständig überwiesenen Sergeanten sind 
noch so viel Unteroffiziere zu demselben als wechselndes Aufsichtspersonal zu kommandiren, daß im 
Ganzen für je 15 Gefangene 1 Unteroffizier zur Aufsicht vorhanden ist. Von dem Aussichtspersonal 
ist demnächst die Vewachung der Gefangenen im Innern und Aeußern der oben benannten Festungs- 
Gefängnisse allein zu übernehmen. · 
Die Gestellung von Patrouilleuren fällt bei denselben ganz fort. 
Gefangene, bei welchen Neigung zu Fluchtversuchen vorausgesetzt werden kann, sind jeden- 
falls von einer Beschäftigung im Freien auszuschließen. Entsendungen von einzelnen Gefangenen zu 
eschefugunge wecken hören auf. Der Ordonnanzdienst ist durch kommandirte Gefreite der Garnison 
u verse Der Gerichtsdienst ist, wo immer thunlich, im Gess 
  
  
en. ängniß selbst vorzunehmen. 
6) Von denselben Erstungs-Gesän nissen ist ein von den Aeußerungen der vorgesetzten Behörden be- 
gleiteter Bericht darüber, wie 64 die neue Maßregel bewährt hat, oder welche Abänderungen etwa
	        
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