Nr. 4.
Auffichtspersenal bei den Festungs-Gefängnissen.
Berlin, den 29. Dezember 1874.
Der Reichs-Militair = Etat für das Jahr 1875 enthält die Mittel zur Anstellung von 44 Sergeanten als
ständiges Aufsichtspersonal bei den Festungs-Gefängnissen.
Davon werden überwiesen:
a) dem Festungs-Gefängnuiß in Graudenz sechs Serzeanten,
b) do. in Spandau sechs o.
W do. in Geeel a%„ 8 do.
W do. in Cöln echs do.
e) - do. in Straßburg sechs do.
f) -ß do. in Neisse vier do.
W do. in Mainz vier do.
h) do. in Torgau drei do.
i) do. in Wittenberg drei do.
Hiemit- treten folgende Bestimmungen in Kraft:
1) Die Königlichen General-Kommandos haben zur ersten Deckung des Bedarfs nach eigenem Ermessen
entweder geeignete Sergeanten von den Truppen aller Waffen des Korps, vorzugsweise von den
bisher schon &r Aufsicht kommandirten, zu dem betreffenden Festungs-Gefängniß zu versetzen, oder
66 i aon efängnissen die Annahme von Unteroffizieren auf Grund von Kapitulationen zu
erlassen.
Das ständige Aufsichtspersonal ist demnächst von den Gefängnissen durch Abschluß von Ka-
pitulationen vollzählig zu erhalten.
2) Die Sergeanten erhalten die sämmtlichen Kompetenzen dieser Charge bei der Linien- Infanterie vom
1. Januar künftigen Dahres beziehungsweise dem Tage der Einstellung oder Ernennung ab, und
zwar für Rechnung des Titels 48 49, das Militair-Gefängnißwesen betreffend. Zum Zwecke der
erpllegung nd “ demselben Truppentheil zu Überweisen, welchem das betreffende Festungs-Ge-
ängniß attachirt ist.
3) Sie tragen die Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke desjenigen Landwehr-Bataillons des Armee-Korps,
welchem die Halbinvaliden attachirt sind.
Zur ersten Einkleidung sind von Infanterie-Truppen des Koffs Groß-Montirungsstücke
2. und 3. Garnitur von den Königlichen General--Kommandos zu Überweisen.
Der Taxwerth derselben, sowie die Kosten einer Garnitur Groß-, Klein-Montirungs= und
Ausrüstungsstücke, welche von dem betreffenden Festungs-Gefängnisse, beziehungsweise dem ad 2 be-
eichneten Truppentheil zu beschaffen sind, sind von den Intendanturen für Rechnung der reservirten
Fande der General-Militairkasse vom Titel 49 anzuweisen und dem Allgemeinen Kriegs-Departement
anzumelden.
4) Zur Bewaffnung werden aptirte Chassepot-Karabiner M/71. und Infanterie-Seitengewehre U/M. aus-
gegeben werden, sowie pro Karabiner 25 scharfe Patronen M/71.
5) Außer den, den vorstehend bezeichneten Festungs-Gefängnissen ständig überwiesenen Sergeanten sind
noch so viel Unteroffiziere zu demselben als wechselndes Aufsichtspersonal zu kommandiren, daß im
Ganzen für je 15 Gefangene 1 Unteroffizier zur Aufsicht vorhanden ist. Von dem Aussichtspersonal
ist demnächst die Vewachung der Gefangenen im Innern und Aeußern der oben benannten Festungs-
Gefängnisse allein zu übernehmen. ·
Die Gestellung von Patrouilleuren fällt bei denselben ganz fort.
Gefangene, bei welchen Neigung zu Fluchtversuchen vorausgesetzt werden kann, sind jeden-
falls von einer Beschäftigung im Freien auszuschließen. Entsendungen von einzelnen Gefangenen zu
eschefugunge wecken hören auf. Der Ordonnanzdienst ist durch kommandirte Gefreite der Garnison
u verse Der Gerichtsdienst ist, wo immer thunlich, im Gess
en. ängniß selbst vorzunehmen.
6) Von denselben Erstungs-Gesän nissen ist ein von den Aeußerungen der vorgesetzten Behörden be-
gleiteter Bericht darüber, wie 64 die neue Maßregel bewährt hat, oder welche Abänderungen etwa