Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 186 — 
§ 9. 
Depot-Verwaltung. 
Die Verwaltung des Bahn-Betriebs= und Werkstätten-Materialien-Depots umfaßt die Be- 
schaffung, Magazinirung und Verausgabung der gesammten Materialien, Utensilien und Inventarien, sowie 
die bezügliche Bäc und Rechnungsführung und erfolgt nach der hierüber besonders aufgestellten „Instruk- 
an n die Verwaltung des Materialien-Depots der Militair-Eisenbahn (Berlin— 
ießplatz)“. 
8 10. 
Kassen-Verwaltung. 
Die Verwaltung der Kasse der Militair-Eisenbahn erfolgt durch eine Kassen-Kommission, welche aus 
dem Hauptmann und Chef, 
dem Lieutenant und Büreau-Vorstand, der Betriebs-Abtheilung 
dem Zahlmeister 
besteht und den Namen: 
Kassen-Kommission der Militair-Eisenbahn (Berlin—Schießplatz), 
sowie das Dienstsiegel der Betriebs-Abtheilung führt. 
Sie verwaltet nach den Grundsätzen des Reglements über das Kassen-Wesen der Truppen mit den 
darüber besonders aufgestellten resp. genehmigten Modifikationen. 
Berlin, den 31. August 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre und deren Anlage wird hiermit zur Kenntniß der Armee 
  
gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 764. 8. 75. A. 1. 
Nr. 216. 
Beförderung von Schirrmeistern der Train-Depots zu Vice-Wachtmeistern. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Schirrmeister der Train-Depots unter denjenigen 
Bedingungen, an welche die Beförderung etatsmäßiger Schreiber 2c. zu Vice-Wachtmeistern im § 5 der "n 
mungen über Beförderung der 1ntrehice vom 22. Juni 1873 geknüpft ist, gleichfalls zu dieser Charge 
befördert werden difen, Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Schloß Babelsberg, den 26. August 1875. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 4. September 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 61. 9. A. 1. 
  
Nr. 217. 
Zahlungen an auswirtige Privatempfänger durch Postanweisung. 
Nachdem durch nenere Bestimmung die Versendung von Geldern bis 300 Mark einschließlich durch Post- 
anweisung gestattet ist, hat das Euuigliche Staatsministerium beschlossen, daß die durch den Beschluß vom 
8. Jannar 1869 allgemein für alle Staatsverwaltungszweige vorgeschriebene Einrichtung, nach welcher über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.