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§ 9.
Depot-Verwaltung.
Die Verwaltung des Bahn-Betriebs= und Werkstätten-Materialien-Depots umfaßt die Be-
schaffung, Magazinirung und Verausgabung der gesammten Materialien, Utensilien und Inventarien, sowie
die bezügliche Bäc und Rechnungsführung und erfolgt nach der hierüber besonders aufgestellten „Instruk-
an n die Verwaltung des Materialien-Depots der Militair-Eisenbahn (Berlin—
ießplatz)“.
8 10.
Kassen-Verwaltung.
Die Verwaltung der Kasse der Militair-Eisenbahn erfolgt durch eine Kassen-Kommission, welche aus
dem Hauptmann und Chef,
dem Lieutenant und Büreau-Vorstand, der Betriebs-Abtheilung
dem Zahlmeister
besteht und den Namen:
Kassen-Kommission der Militair-Eisenbahn (Berlin—Schießplatz),
sowie das Dienstsiegel der Betriebs-Abtheilung führt.
Sie verwaltet nach den Grundsätzen des Reglements über das Kassen-Wesen der Truppen mit den
darüber besonders aufgestellten resp. genehmigten Modifikationen.
Berlin, den 31. August 1875.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre und deren Anlage wird hiermit zur Kenntniß der Armee
gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 764. 8. 75. A. 1.
Nr. 216.
Beförderung von Schirrmeistern der Train-Depots zu Vice-Wachtmeistern.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Schirrmeister der Train-Depots unter denjenigen
Bedingungen, an welche die Beförderung etatsmäßiger Schreiber 2c. zu Vice-Wachtmeistern im § 5 der "n
mungen über Beförderung der 1ntrehice vom 22. Juni 1873 geknüpft ist, gleichfalls zu dieser Charge
befördert werden difen, Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Schloß Babelsberg, den 26. August 1875.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 4. September 1875.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 61. 9. A. 1.
Nr. 217.
Zahlungen an auswirtige Privatempfänger durch Postanweisung.
Nachdem durch nenere Bestimmung die Versendung von Geldern bis 300 Mark einschließlich durch Post-
anweisung gestattet ist, hat das Euuigliche Staatsministerium beschlossen, daß die durch den Beschluß vom
8. Jannar 1869 allgemein für alle Staatsverwaltungszweige vorgeschriebene Einrichtung, nach welcher über