Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Zahlungen an auswärtige Privatempfänger bis 150 Mark einschließlich die Postscheine als gültige Rechnungs- 
eläge angesehen und die diesfälligen Geldsendungen durch Postanweisungen bewirkt werden können, dahin 
erweitert werde, daß dieselbe fortan auch auf alle Zahlungen der gedachten Art bis zum Betrage von 300 Mark 
einschließlich Anwendung finden kann. 
Berlin, den 3. September 1875. 
Königliches-Staateministerium. 
Camphausen. Leonhardt. 
v. K ke. A bach. 
Beschluß ameke chen bach 
Kad St. M. Nr. 1624. 
Berlin, den 8. September 1875. 
Z Vorstehender Beschluß des Königlichen Staats-Ministeriums wird hierdurch, unter Bezugnahme auf 
die Bekanntmachung Nr. 16 im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2 für 1869, zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 97. 9. 75. M. O. D. 1. 
  
Nr. 218. 
Liqnidirung der Bestellgebühren für die an Adressaten im Landbestellbezirke der Aufgabe= Postanstalt 
gerichteten Militair-Dienstbriefe. 
Berlin, den 5. September 1875. 
Durch die Bestimmung im 32 Nr. XII. der Postordnung vom 18. Dezember 1874 ist die Gebührenfreiheit 
für alle Postsendungen im andbestelldesirle der Aufgabe-Postanstalt generell beseitigt, und werden baher 
sei. dentt Januar d. J. auch mit „Militaria“ bezeichnete Briefe im Landbestellbezirke der Bestellgebühr 
unterworfen. 
In Folge dessen wird hierdurch genehmigt, daß von dem gedachten Zeitpunkte ab vie von den 
Truppentheilen und Landwehr-Behörden verauslagten bezüglichen Bestellgebühren quartaliter bei den Militair- 
Intendanturen zur Liquidation gebracht werden. Unter der diesfälligen Liquidation ist, da Beläge nicht bei- 
gebracht werden können, von der Kassen-Kommission des betr. Truppentheils und Landwehr-Bezirks-Kommandos 
event. nach den vorgelegten Nachweisungen der Bezirks-Feldwebel zu bescheinigen, daß die bezüglichen Briefe 
lediglich im dienstlichen Interesse abgesandt und die liquidirten Kosten wirklich gezahlt worden sin. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 472. 8S. 75. M. O. D. 3. 
  
Nr. 219. 
Einbeh#ltung der 1-Silbergroschen-- und ½-Silbergreschen-Stücke deutschen Gepräges. 
Berlin, den 7. September 1875. 
Der Herr Finanz-Minister hat wegen Einbehaltung der 1-Silbergroschen= und ½/-Silbergroschen-Stücke 
deutschen gr es die nachstehend abgedruckte Zirkular-Verfüguns an die Königlichen Regierungen rc. 
erlassen, welche herrdurh den Militair-Behörden zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
« v. Kameke. 
No. 88. 9. 75. M. O. D. 1. 
Berlin, den 30. Angust 1875. 
Die Königliche Regierung beauftrage ich, sämmtliche Kassen ihres Ressorts anzuweisen, die unter 
ihren Beständen seibol sowie die bei ihnen ferner eingehenden 1-Silbergroschen= und ½-Silbergroschen- 
Stücke deutschen Gepräges nicht wieder zu. verausgaben, sondern in möglichst abgerundeten Beträgen, kassen- 
mäßig perpackt und bezeichnet, mit thunlichster Beschleunigung an die zunächst gelegene haisferliche 63 
gegen Ersatz abliefern zu lassen. 
ostkasse
	        
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