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vorzuschlagen wären, nebst einer Uebersicht über die Verwendungsweise der einzelnen Mitglieder des
ändigen wie des wechselnden Aufsichtspersonals zum 1. Juni künftigen Jahres hierher einzusenden.
7) Bezüglich des Festungsgefänguisses in Mainz sind die nöthigen Anordnungen von dem Königlichen
Gouvernement, soweit als nöthig unter Vereinbarung mit dem Königlichen General-Kommando des
11. Armee-Korps zu treffen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamekke.
No. 431. 12. A. I. b.
Nr. 5.
Wagen für die Geistlichen bei Leichenbegängnissen.
Berlin, den 21. Dezember 1874.
In denjenigen Garnisonen oder Kantonnements, in denen die Geistlichen weite Wege bis zu den Beerdigungs-
plätzen zurückzulegen haben, oder in denen es auch in den Civilgemeinden allgemein üblich ist, daß die Be-
gleitung der Leichen durch die Geistlichen zu Wagen stattfindet, können in Zukunft bei Beerdigungen von Mili-
tairpersonen im Range der Unteroffiziere und Gemeinen für die die kirchliche Feier volziehenhen Geistlichen
Wagen zu den ortsüblichen Preisen ermiethet werden.
Die daraus entstehenden Kosten sind seitens der Lazareth-Verwaltungen oder, wenn die Beerdigung
von einer solchen nicht veranlaßt wird, seitens der Truppentheile bei den Intendanturen zur Liquidation zu
bringen und als Kultuskosten (Tit. 8. Abschnitt 1) zu verrechnen.
Kriegs-Ministerium; Algemeines Kriegs-Departement.
J. A.
v. Caprivi.
No. 523. 12. A. I. b.
Nr. 6.
Tagegelder-Kompetenz der Auditeure bei Dienstreisen innerhalb ihres Geschäfts-Bezirks.
Berlin, den 22. Dezember 1874.
Vem 1. Januar 1875 ab kommt die in der Dienstentschädigung der Korps = Auditeure und der Didvisions=
Auditeure bis jetzt enthaltene Quote an Neise Zehrgeldern für die Dienstreisen innerhalb des Geschäfts-
Bezirks (60 Thlr. jährlich) in Wegfall. agegen erhalten die genannten Auditeure von gedachtem Zeit-
punkte ab bei Dienstreisen allgemein die bestimmungsmäßigen Tagegelder aus Titel 43.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. A.
v. Caprivi. v. Tschirschnitz.
No. 51 3. 12. A. I. b. schirsch
Nr. 7.
Fonds zur Unterstützung für obere Roßärzte und zu Anshülfen für den Hufbeschlag.
Berlin, den 22. Dezember 1874.
Diejenigen Beträge, über welche die Kaniglichen General-- Kommandos nag Maßgabe des 8. 7 Passus 17
und 8. 46 der Bestigmungen über das Militair-Veterinairwesen vom 15. Januar d. J. fortan # verfügen
zo#n, sind in den alljährlichen Etats für die Korps = Zahlungsstellen vom Titel 20 bezeichnet. Die Korps-
ndanturen werden deren Höhe den General-Kommandos angeben.