Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Hafer. 
3) die mittlere Ratin 52150 „ 
4) die leichte Rationon 40750 „ 
b) für die Remontepferde: 
1) die schwere Ration 449·750 „ 
2) die Ration für leichte Garde-Kavallerie 4,500 „ 
3) die mittlere Ration 42400 
4) die leichte Ration 409000 „ 
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im G 
7?77 
militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde. 
4. Zu §. 6. 
Heu. 
1,500 
1,500 
3,500 
3,500 
3,500 
3,500 
77 
77 
7’ 
77 
Stroh. 
1,750 
1,750 
1,750 
1,750 
1,750 
1,750 
1 
77 
’7r 
77 
7 
1 
emeinde= Bezirle nicht vorhanden, so 
ist der Gemeindevorstand dafür verankwortlich . 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten 
In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage Litt. B. der Instruktion vom 31. Dezember 1868 
zur Ausführung des Ge 
des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach 
Genden schri 
arschrouten sind die na 
egenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen. 
etzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht wätem des Friedens- 
zustandes vom 25. Juni 1868 — Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1 —) zu ri 
er Militär -Behörden, sowie in den auf Grund berselben auszustellenden: 
tlichen Requisitionen 
8. 2 
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung der Leistungen erforder- 
lichen Anordnungen schleunigst zu erlassen. 
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter Litt. A. beigefügten 
Formulars zu den Marschrouten tritt das unter A. hier angeschlossene Formular. 
Die Militär-Behörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen Befugniß, 
von der Gemeinde-Behörde, und wo diese nicht re heit zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der 
Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrau 
Wege der Reauisition durch Vermittelung der zuständigen Civil-Behörde ni 
cht 
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den 3 
führern) nach den unter B. 1—5 beiliegenden Formularen zu ertheilen. 
5. Zu 5. 7. 
Die den Gemeinden in §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der Leistungen a 
eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren 
Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Natural-Leistung umzulegen, schließt 
die allgemeine Desugaiß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. 
ahl, ob sie den Aufwand ohne weiteres aus der 
ungsweise als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die Umlegung der 
Die Gemeinden haben bher in dem bezeichneten Falle die 
Gemeindekasse decken bezie 
Kosten auf die zur Natural-Leistung Verpflichteten eintreten lassen wollen. 
bei den beth 
Behörden weiter zu verfolgen. 
Ist eine Militär-Behörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeinde-Vorstandes 
anderweitig zu beschaffen (8. 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren 
eine den ueipruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch 
die dem Gemeinde-Vorstande vorgesetzte Civil-Behörde zu erfolgen. 
6. Zu §. 9. 
Die Vergütungssätze für Vorspann werden na.) ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke der 
Hentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Fuhrwert mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch ge- 
einzelnen Lieferungsverbände von den r Landesregierungen zur 5 
nommen werden, wo 
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Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann ꝛc. i 
Führwerte 2c. dur 
mäßigen Fütterung nöthigen Zeit die Dauer von sechs Stunden nicht übersch 
  
enügend sicher zu 
ilitär“= 
ferdegespanne nicht in genügender ehl vorhanden sind. 
machen, wenn das militärische Interesse auf dem 
stellen ist. 
  
Behörden (Kommando- 
6 
* 
uf 
Ueschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militär-Behörden (Kommandoführern) 
eiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten 
· « t zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der 
die Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsort, sowie der zur regel- 
hyritten hat. 
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