Centralblatt für das Deutsche
zelnen Mahlzeiten, wie folgt:
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Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz
wird nach seiner ledemallgen Festhellung vom Reichskanzler = Amte durch den
eichsanzeiger und durch das
teich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die ein-
Bei einem Vergütungssatz von
80 Pf. ss pf. 90 Pl. Ü 95 Pf. 1 Mark.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ehne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost80 6455 7090 92 58O100 5
h) Mittagstost.. . . 40 35 43 38 46 41149144 5247
e) Abendkost .. ... 255 2|26 21 27 2228 2329 24
d) Morgenkost. . . . 15 10 116 11 17 1218 13 19 14
Die innerhalb der einzelnen Hieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage maßgebenden
Durchschnittspreise werden von den höheren
mäßig zur öffen tlichen Kenntniß gebracht.
erwaltungs-Behörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regel-
Die Vergltung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der Ver-
pflegungs= und Bivouaks-Bedürfnisse bei Uebungen und so
1. d.), sowie zur Anfuhr des Fourage-Bedarfs (5S. 5
empfangene Natural-Verpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort p bezahlen.
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeinde-Vor
Besitzer des selb
anstigen Truppen = Zusammenziehungen (oben unter
bsatz 2 des Gesetzes) — und die Vergütung für
ändigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter.
and oder dessen
zum Enpfanze 133 Organe, auf dem platten Lande an den Gemeinde-Vorstand beziehungsweise den
Ueber di
legitimirten Personen nach Schema C. 1 und 2 Quittung auszustellen.
2. Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem Kommandoführer
eza
X nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen.
Vergütungen für sämmtliche nicht sofort 1 -b
e empfangene Zahlung haben die Gemeinde Vorstäude beziehungsweise die zum Empfange
lie Leistungen werden in den Städten von den
Gemeinde-Vorständen, auf dem Lande von den Kommunal-Aufsichts-Behörden auf Grund der von den Militär-
Behörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D. 1—3 beigefügten Formularen
aufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten
2.— monatweise, d. h. in der Art liqnidirt, daß die im
v.? Leistungen gleichzeiti dr Liquidation kommen.
Die bezügli
Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört.
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabrei
stigkeit der a
stiren haben,
en Liquidationen sind durch Vermittelung de
sichtlich des geleisteten Vorspannes die Rick
ngesetzten
Fourage die Richttgleit der Preise zu atte
6
9 derje
te
Entfernung, · »
nigen Intendantur einzureichen, zu deren
uständigen Civil-Behörden, welche hin-
hinsichtlich der verabreichten
te Fonrage, welche von den Gemeinden nicht
selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten n Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte,
sind an letztere abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vo
pann vergütet.
ei Aufstellung und
Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die oben unter 1. d. bezeichneten Normen zu beachten.