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Falls ein Theil dieser Fonds bis zum Schlusse des Kalenderjahres nicht verwandt wird, sieht das
unterzeichnete Departement einer Anzeige entgegen.
Eine Uebertragung von Ueberschüssen in diesen Fonds von einem Jahr auf das andere ist nicht
statthaft. Z„ „
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. A.
v Caprivi.
No. 521. 12. 74. A. I. b.
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Nr. 8.
Unterhaltungskosten-Beiträge für die Divisions-Bibliotheken.
Berlin, den 24. Dezember 1874.
Ee wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Unterhaltungslosten.Seitra für jede Divisions-Libliothek vom
1. Januar 1875 ab auf 600 Mark jährlich festgesetzt und für die Königliche 19. Division ein solcher Beitrag
neu zum Ansatz gekommen ist.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. A.
v. Copridi. Wodttke.
No. 793. 12. 74. A. 1. b.
Nr. 9.
Arzueigelder für Soldaten-Frauen und Kinder.
Berlin, den 26. Dezember 1874.
Der für die arzneiliche Verpflegung der Soldaten-Frauen und Kinder pro Kopf und Jahr bisher bewilligte
Satz von 12½ Sgr. erhöht sich vom Jahre 1875 ab auf 15 Sgr. = 1½ Mark.
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
Grimm. Schubert.
No. 806. 12. M. M. A.