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Gahl) angeschirrte Vorlegepferde,
einspännige
..... zweispännige" Vorspann-Fuhrwerke.
..... vierspännige
5. Geschäfts-, Arrest- und Wachtlokale.
·......... ,den..ten......... 18..
(Firma der ausstellenden Behörde.)
(Unterschrift.)
Bestimmungen.
A. Mundverpflegung.
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhe-
tage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem
Quartiergeber ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte — als auch
der Soldat — hat sich in der Rezel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (S. 4 des
Gesetzes vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 52).
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls
zwischen ihm und dem Ouartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger
Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1000 Gramm Brot,
b) 250 Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches),
c) 120 ·-Reis oder
15ö0 = Gluraupe resp. Grütze oder
300 - ülsenfrüchte oder
2000 „ artoffeln und
d) 25 - Salz,
e) 15. Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern.
Die Brotportion vertheilt sich gleicmäßig auf die Morzen= Mittags= und Abendlost Als
Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost
Gemüse zu verabreichen.
Erfozt das Eintreffen im Qnuartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marsch-
route nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücks-
portion — in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit
die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das
Centralblatt für das Deutsche Keich für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz
(5. 9. 2. a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: