Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Gahl) angeschirrte Vorlegepferde, 
einspännige 
..... zweispännige" Vorspann-Fuhrwerke. 
..... vierspännige 
5. Geschäfts-, Arrest- und Wachtlokale. 
·......... ,den..ten......... 18.. 
(Firma der ausstellenden Behörde.) 
(Unterschrift.) 
  
Bestimmungen. 
A. Mundverpflegung. 
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhe- 
tage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem 
Quartiergeber ob. 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte — als auch 
der Soldat — hat sich in der Rezel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (S. 4 des 
Gesetzes vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 52). 
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls 
zwischen ihm und dem Ouartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger 
Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in: 
a) 1000 Gramm Brot, 
b) 250 Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches), 
c) 120 ·-Reis oder 
15ö0 = Gluraupe resp. Grütze oder 
300 - ülsenfrüchte oder 
2000 „ artoffeln und 
d) 25 - Salz, 
e) 15. Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern. 
Die Brotportion vertheilt sich gleicmäßig auf die Morzen= Mittags= und Abendlost Als 
Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost 
Gemüse zu verabreichen. 
Erfozt das Eintreffen im Qnuartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marsch- 
route nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücks- 
portion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit 
die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das 
Centralblatt für das Deutsche Keich für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz 
(5. 9. 2. a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
	        
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