Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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demselben Tage, an welchem sein Truppentheil den Marsch antritt, die Garnison beziehungsweise 
das dentsenerent re. verläßt und noch an demselben Tage mit seinem Truppentheil wieder zu- 
sammentrifft. 
8) ad 89 des Gesetzes. Die Vergütungssätze für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbäude sind 
in dem Armee--Verordnungs-Blatt Nr. 16 publizirt. 
9) Die Vergütung für geleisteten, nicht von der Intendantur ermietheten, Vorspann ist von den 
Truppentheilen 2c. sofort zu bezahlen. Die Liquidirung erfolgt in der bisherigen Weise. 
Für die Liquidirung der Kosten des ermietheten Vorspanns ist das für die Gemeinden gegebene 
Schema zu benutzen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 826. 8. 75. M. O. D. 3. 
  
Nr. 214. 
Abänderung des Reglements über die Natural Verpslegung. der Truppen im Frieden vom 13. Mai 
1858 in Folge des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 und der Instruktion zur Ausführung dieses Gesetzes vom 2. September 1875. 
Berlin, den 8. September 1875. 
In Folge des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 
1875 und der Instruktion zur Ausführung dieses Gesetzes vom 2. September 1875 erhalten die nachstehend 
keheishneeten Paragraphen des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vom 
13. Mar 1858 die beigefügte neue Fassung resp. erleiden dieselben die Angdinorten Veränderungen: 
1) .. 
Die Verpflegung auf dem Worcche wird, nach Maßgabe des §. 4 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der Instruktion zur Ausführung 
dieses Gesetzes vom 2. September 1875 durch den Quartiergeber verabreicht. Der mit Verpflegung Ein- 
quartierte hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. " 
Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Eingquartierten neben dem für einen Tag erforderlichen 
Brot — 1000 Gr. — dasjenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er in den Fällen des §. 16 
des Reglements nach dem dort normirten Porchonssatz aus dem Magazin zu empfangen hätte. 
Getränke — außer der in dem qu. Portionssatze enthaltenen 5 
Wirthe nicht zu fordern. « 
Bei theilweiser Verabreichung der Naturalverpflegung erfolgt die Vertseilunß ver Tagesportion auf 
die einzelnen Mahlzeiten in der Weise, daß die Brotportion sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und 
Abendkost repartirt, daß als Morgenkost Kaffee eventl. eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse und 
als Abendkost Gemüse verabreicht wird. 
2) §. 24. 
Die vollständige Beköstigung, mit Ausschluß der Frühstücks-Portion, muß dem Soldaten, sofern 
nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, selbst dann verabreicht werden, wenn er zur 
Abendzeit in dem QOuartier eintrifft. 
Ist der Soldat von seiner Garnison aus noch mit Brot versehen resp. hat derselbe das Brotgeld 
empfangen, oder wird ausnahmsweise die Marsch-Brotportion aus Magazinen oder von Lieferanten entnom- 
men, welche in diesem Falle 1000 Gramm beträgt, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brot nicht weiter 
zu verabreichen. 29 
3 . 
8. 
ß Die Marschverpflegung wird auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) 
gewährt. 
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, zählen nicht zu den Liege- 
tagen. Für die Dauer solcher Unterbrechungen ist daher ein Anspruch auf Gewährung der Marschverpflegung 
nicht vorhanden. So ist z. B. die Marsch-Verpflegung nicht zu gewähren an Remonte-Kommandos, welche 
vC Zwecke der Empfangnahme vder Remonten in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen 4 
eeportion — hat der Soldat von seinem 
e ist dagegen für diejenigen Liegetage zuständig, welche die einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem 
arsche nach den Depots behufs ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind. Wegen der Mannschaften der 
Landwehrbezirks-Kommandos bei den Ersab-Gsschäften siehe §. 40. 
Der Nachtrag zu §. 29 fällt weg. 6. 30 
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit denjenigen Beträgen vergütet, welche nach Maß- 
gabe des §F. 9 Ziffer 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewassneie Macht im Frieden
	        
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