Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Berlin, den 30. Leptember 1875. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 -J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzgahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 226. 
Bekleidungs-Kompetenzen der manquirenden bezw. der zur Probedienstleistung bei den Civilbehörden 
ohne Geholt kommandirten Unteroffiziere. " 
Berlin, den 22. September 1875. 
Es wird hierdurch allgemein festgesetzt, daß so lange die den Truppen durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 
21. August 1871 (A.-V.-Bl. Seite 241) ertheilte Befugniß, an Stelle manquirender Unteroffiziere, Gemeine 
über den Etat einzustellen, fortbesteht, alle derartigen Manquements in den Untereffhier-Ebargen als zufällige 
im Sinne des 5 153 des Friedens-Bekleidungs-Reglements zu betrachten sind, und daß demg mäß für die in 
der Zeit von der Entlassung der Reserven bis zur Einstellung der Rekruten manquirenden Unteroffiziere die 
Rückrechnung der Bekleidungs= 2c. Kompetenzen fortan nur nach den Sätzen der Gemeinen stattzufinden hat. 
Dagegen haben es die durch die Etats-Verhältnisse bedingten Ersparniß-Rücksichten ensonderiich ge- 
macht, daß pro 1875/76 für alle zur Probedienstleistung bei den Civilbehörden ohne Gehalt kommandirten 
Unteroffiziere die gesammte Bekleidungs-= 2c. Kompetenz zurückgerechnet wird. Hinsichtlich der Gewährung der 
diesen Unteroffizieren für die Dauer des Kommandos nach § 268 des Friedens-Bekleidungs-Reglements zu- 
stehenden angemessenen Bekleidung sind die Truppen daher bis auf Weiteres lediglich auf ihre Erspannisse 
angewiesen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 183/9. M. 0. D. 3. 
  
Nr. 227. 
Heranziehung von Nohärsten oder Unterroßärzten resp. von beamteten Civil-Thierärzten in Ermangelung 
don Oberroßärzten zur Bildung der Konalfffon Behufs Abschätzung der Dienstpferde für Adjusanten. 
Berlin, den 26. September 1875. 
Im weiteren Verfolge des Erlasses vom 1. Juni cr. (A.-V.-Bl. Nr. 10 de 1875), betreffend die Gewährung 
der Entschädigungsgelder an Adjutanten aus dem Offizier-Unterstützungsfonds, wird zu alinen 3 hinsichtlich der 
Heranziehung des roßärztlichen Personals zur Bildung der Kommission Behufs Abschätzung der Dienstpferde 
der Adjutanten Folgendes bestimmt: 
In Ermangelung eines Oberroßarztes kann dieser durch einen Roßarzt oder Unterroßarzt ersetzt 
werden, falls ein solcher sich am Orte befindet. Ist kein Roßarzt 2c. am Orte, 6 kann an dessen Stelle ein 
beamteter Civil-Thierarzt treten. Ist auch ein solch letzterer nicht vorhanden, so ist nach Maßgabe der daraus
	        
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