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erwachsenden geringeren Kosten aus einem anderen Orte entweder ein Roßarzt ꝛe. oder ein beamteter Civil-
Thierarzt heranzuziehen. ·
In allen Fällen sind die entstehenden Kosten von der Staatskasse zu übernehmen, und zwar erhält ein
Roßarzt 2c. im Falle seiner Heranziehuug aus einem anderen Orte. die Tagegelder und Reisekosten nach
Maßgabe des § 7 ad 15 der Instruktion über das Militair-Veterinair-Wesen, während er für seine Betheili-
gung an der kommissarischen Untersuchung, wenn er sich am Orte selbst befindet, keine Remuneration empfängt.
Ein Civil-Thierarzt ist für seine Zuziehung an der qu. Untersuchung in jedem Falle nach der für
giimalige Untersuchung eines Pferdes bestehenden Taxe, incl. der üblichen event. Reise-Entschädigung, zu
onoriren.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind nach erfolgter Feststellung in Gemäßheit des Erlasses vom
2. April 1875 (A.-V.-Bl. Nr. 8 de 1875) von demjenigen Truppentheile zu zahlen, welcher die Pferde-Ent-
schädigungsgelder für den betreffenden Adjutanten verausgabt. » ·«
Die gezahlten Beträge sind deninächst mit der Quittung der Empfänger belegt, bei der zuständigen
Intendantur zur Liquidation zu bringen und nach erfolgter Revision und Feststellung auf den Titel 60. —
Nr. 1b. — zur Verausgabung anzuweisen. ·»·
Von den vorschriftsmäßig festgesiellten und angewiesenen Beträgen der betreffenden Liquidationen für
Civil-Thierärzte haben die Intendanturen in jedem einzelnen Falle dem Militair-Oekonomie-Departement,
Abtheilung für das Etats= und Kassen-Wesen, Anzeige zu erstatten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 386. 8. 75. R. A.
Nr. 228.
Bekanntmachung der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine.
Berlin, den 26. September 1875.
Nachstehende Bekanntmachung des Verwaltungsrathes der Lebensversicherungs = Anstalt für die Armee und
Marine wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 183. 9. W.
Wir erlauben uns, hierdurch Folgendes zur Kenntniß der Armee und Marine zu bringen.
J.
Die in der außerordentlichen General-Bersammlung vom 22. April cr. beschlossene und unterm
3. August cr. Allerhöchst genehmigte Abänderung des § 15 des Statuts und Prämien-Tarifs, wonach, und
zwar von 500 Mark R.-W. ab bis zu 20,000 Mark R.-W. nur Summen versichert werden können,
welche durch 500 theilbar sind, tritt mit dem 1. Januar 1876 definitiv in Kraft.
II.
Für alle bis jetzt zum nächsten Aufnahme-Termine, dem 1. Januar 1876, hier eingegangenen Ver-
scherungs Anträge über 300 Mark R.-W. Versicherungs-Summen, werden diesseits Policen über 500 Mark
R.-W. Versicherungs-Summen ausgefertigt werden.
III.
Sämmtlichen bereits Versicherten der Anstalt, wird hiermit frei gestellt, ihre bestehenden Versiche-
rungs-Summen auf den Minimalsatz von 500 Mark K. W. oder auf das nächst höhere Veelsache von
500 Mark R.-W. (und zwar von 300 auf 500 Mark R.-W., von 600 und 900 auf 1000 Mark R.-W., von
1200 auf 1500 Mark R.-W. u. s. f.) zu erhöhen, mit der Maßgabe, daß für solche Versicherungen: