Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Berlin den 6. Oltober 1875. 
· Vorstehende Alerfödhie Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, 
wie die Vertheilung der erforderlichen Exemplare der Heer-Ordnung direkt erfolgen wird. 
Hinsichtlich Vernichtung der außer Kraft gesetzten Verordnungen ist in Gemäßheit der Publikation in 
Nr. 15 des dissährigen Armee-Verordnungs-Blattes zu verfahren. 
Hur Ausführung der Bestimmungen der Heer-Ordnung wird Nachstehendes festgesetzt: 
1) Die unter dem gesetzlichen Vorbehalt entlassenen Offiziere treten — ohne daß es einer weiteren 
Ordre bedarf — zu dem Offizier-Korps derjenigen Landwehr-Bataillone über, in deren Bezirk sie 
kontrolirt werden. 
Die zur Reseroe Uebertretenden sind Allerhöchsten Orts zu Reserve-Offizieren bestimmter 
Truppentheile in Vor * zu bringen. 
Sollten sich ershnichkeia zur Einrangirung nicht eignen, ist deren Verabschiedung nach- 
usuchen. 
2) gst weitere allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung im Sinne des § 18 des Wehrgesetzes 
bleibt vorbehalten. 
3) Ein Umschreiben der Landwehr-Stammrollen findet nicht statt; für Neu-Aufstellungen sind die Be- 
stimmungen der Landwehr-Ordnung maßgebend. 
Im Uebrigen befinden die General-Kommandos über die Ueberführung in den neuen Geschäftsgang. 
Für alle in Betracht kommenden Terminal-Eingaben sind die in der Heer-Ordnung festgesetzten Ter- 
mine von jetzt ab allein maßgebend. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 528. 9. 75. A. 1. 
  
Nr. 233. 
Die Expedition der Militairtrausporte auf Requisitionsschein im Berkehr mit Stationen der 
Kaiserlichen Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen via Weißeuburg. 
Berlin, den 26. September 1875. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 3 des Reglements für die Beförderung von Truppen und Armee-Bedürfnissen 
auf den Staats-Eisenbahnen 2c. vom Jahre 1870 ist zwischen der Kaiserlichen General-Direktion der 
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der General-Direktion der Großherzoglich Badischen Staatsbahnen, der 
Direktion der Main-Neckar-Bahn, dem Verwaltungsrath der Hessischen Ludwigsbahn und der Direktion der 
Pfälzischen Bahnen nachstehende Uebereinkunft abgeschte en worden. 
J. 
Die Beförderung von Militairtransporten auf Requisitionsschein ab Stationen der Kaiser- 
lichen Reichsbahnen, welche via Weißenburg nach Stationen der vorgenannten Bahnen erfolgt, fin- 
det für die Folge stets mittelst direkter Expedition statt. Derartige Transporte bedürfen daher nur „Eines“ 
Requisitionsscheines: 
1) via Weißenburg nach sämmtlichen Stationen der Pfälzischen Bahnen einschließlich Münster am Stein; 
2) a. via Weißenburg—Ludwigshafen—Worms und 
b. via Weißenburt #eustadt —Moneheim nach sämmtlichen Stationen der Hosüche Ludwigs= 
bahn bis zu den Endstationen Bingen, Mainz, Frankfurt a. M., Hanau und Aschaffenburg; 
3) a. via Weißenburg—Winden—Maxau, 
b. via Weißenburg—Landau—Germersheim—Speyer—Schwetzingen und 
c. via Weißenburg — Ludwigshafen — Mannheim nach sämmtlichen Stationen der Großherzoglich 
Badischen Staatsbahnen; 
4) via Weißenburg—Ludwigshafen—Mannheim nach sämmtlichen Stationen der Main-Neckar-Bahn. 
II. 
Die Beförderung von Militairtransporten auf Neguisitioneschein ab Stationen der h en 
Ludwigsbahn, der Main-Neckar-Bahn, der Großherzoglich Badischen Staatsbahnen und der Pfälzischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.