Berlin den 6. Oltober 1875.
· Vorstehende Alerfödhie Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht,
wie die Vertheilung der erforderlichen Exemplare der Heer-Ordnung direkt erfolgen wird.
Hinsichtlich Vernichtung der außer Kraft gesetzten Verordnungen ist in Gemäßheit der Publikation in
Nr. 15 des dissährigen Armee-Verordnungs-Blattes zu verfahren.
Hur Ausführung der Bestimmungen der Heer-Ordnung wird Nachstehendes festgesetzt:
1) Die unter dem gesetzlichen Vorbehalt entlassenen Offiziere treten — ohne daß es einer weiteren
Ordre bedarf — zu dem Offizier-Korps derjenigen Landwehr-Bataillone über, in deren Bezirk sie
kontrolirt werden.
Die zur Reseroe Uebertretenden sind Allerhöchsten Orts zu Reserve-Offizieren bestimmter
Truppentheile in Vor * zu bringen.
Sollten sich ershnichkeia zur Einrangirung nicht eignen, ist deren Verabschiedung nach-
usuchen.
2) gst weitere allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung im Sinne des § 18 des Wehrgesetzes
bleibt vorbehalten.
3) Ein Umschreiben der Landwehr-Stammrollen findet nicht statt; für Neu-Aufstellungen sind die Be-
stimmungen der Landwehr-Ordnung maßgebend.
Im Uebrigen befinden die General-Kommandos über die Ueberführung in den neuen Geschäftsgang.
Für alle in Betracht kommenden Terminal-Eingaben sind die in der Heer-Ordnung festgesetzten Ter-
mine von jetzt ab allein maßgebend.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 528. 9. 75. A. 1.
Nr. 233.
Die Expedition der Militairtrausporte auf Requisitionsschein im Berkehr mit Stationen der
Kaiserlichen Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen via Weißeuburg.
Berlin, den 26. September 1875.
Auf Grund des §. 10 Absatz 3 des Reglements für die Beförderung von Truppen und Armee-Bedürfnissen
auf den Staats-Eisenbahnen 2c. vom Jahre 1870 ist zwischen der Kaiserlichen General-Direktion der
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der General-Direktion der Großherzoglich Badischen Staatsbahnen, der
Direktion der Main-Neckar-Bahn, dem Verwaltungsrath der Hessischen Ludwigsbahn und der Direktion der
Pfälzischen Bahnen nachstehende Uebereinkunft abgeschte en worden.
J.
Die Beförderung von Militairtransporten auf Requisitionsschein ab Stationen der Kaiser-
lichen Reichsbahnen, welche via Weißenburg nach Stationen der vorgenannten Bahnen erfolgt, fin-
det für die Folge stets mittelst direkter Expedition statt. Derartige Transporte bedürfen daher nur „Eines“
Requisitionsscheines:
1) via Weißenburg nach sämmtlichen Stationen der Pfälzischen Bahnen einschließlich Münster am Stein;
2) a. via Weißenburg—Ludwigshafen—Worms und
b. via Weißenburt #eustadt —Moneheim nach sämmtlichen Stationen der Hosüche Ludwigs=
bahn bis zu den Endstationen Bingen, Mainz, Frankfurt a. M., Hanau und Aschaffenburg;
3) a. via Weißenburg—Winden—Maxau,
b. via Weißenburg—Landau—Germersheim—Speyer—Schwetzingen und
c. via Weißenburg — Ludwigshafen — Mannheim nach sämmtlichen Stationen der Großherzoglich
Badischen Staatsbahnen;
4) via Weißenburg—Ludwigshafen—Mannheim nach sämmtlichen Stationen der Main-Neckar-Bahn.
II.
Die Beförderung von Militairtransporten auf Neguisitioneschein ab Stationen der h en
Ludwigsbahn, der Main-Neckar-Bahn, der Großherzoglich Badischen Staatsbahnen und der Pfälzischen