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Nr. 245.
Zahlung des Wohnungsgeldzuschusses beim Beziehen oder Verlassen einer Dienstwohnung.
Berlin, den 22. Oktober 1875.
Hinsichtlich der Zuständigkeit von Wohnungsgeldzuschuß bei dem Be ichen oder Verlassen einer Dienst-
bolmunz sei es in Folge einer Versetzung, sei es beim Verbleiben in decsel en Garnison, wird Nachstehendes
estimmt:
1) Kann eine Dienstwohnung beziehungsweise ein Kasernenquartier aus dienstlicher Veranlassung
nicht bezogen werden, so gebührt dem Betreffenden bis dahin, wo solches zu ermöglichen ist, der
Wohnungezeldzuschuß in vollen Monatsbeträgen.
Wird eine Dienstwohnung beziehungsweise ein Kasernenquartier nicht am 1., sondern im
Laufe eines Monats verlassen, so hat der Betreffende, wenn nicht an Stelle der aufgegebenen
Dienstwohnung im unmittelbaren Anschlusse eine solche wieder bezogen wird, den Wohnungsgeld-
zuschuß für den Monat, in welchem der Wechsel stattfindet, ebenfalls unverkürzt zu empfangen.
Für die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses ist in den beregten Fällen die Stelle maßgebend,
aus welcher das Gehalt bezogen wird.
2) Dienstwohnungs-Inhaber verbleiben bei ihrer Verabschiedung für den Gnadenmonat, bekichungsweise
das Gnadenquartal, im Genuß der Dienstwohnung, — jedoch excl. des zum Dienstbetrieb erforder-
lichen Theils derselben. — Nur wo diese Wohnung im dienstlichen Interesse von dem bisherigen
Inhaber schon für den Gnadenmonat, beziehungsweise das Gnadenquartal geräumt werden muß,
hat der Verabschiedete für diese Zeit statt der Dienstwohnung von dem Monat der Räumung der-
selben ab auf den Wohnungsgeldzuschuß seiner Garnison Anspruch.
ecf die Beenhe ist bei etwaigen Zahlungs-Ausgleichungen nach Vorstehendem ebenfalls
zu verfahren.
Kriegs-Ministerium.
vo.. Kameke.
No. 767. 9. 75. M. 0. D. 3
Nr. 246.
Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-hamburgischen Kurantwähruug, sowie derschiedener anderer
Landesmünzen.
Berlin, den 22. Oktober 1875.
Zu äusführung der Anordnung des Herrn Reichskanzlers vom 21. September d. J. (Reichs-Gesetzblatt,
ite 304 bis 306), die Außerkurssetzung verschiedener Landes.- Silber= und Kupfermünzen betreffend, hat der
Herr Finanzminister die nachstehende, durch den Staatsanzeiger, die Regierungs-Amtsblätter und die Kreis-
blätter veröffentlichte Bekanntmachung vom 1. Oktober d. J. erlassen, welche mit dem Hinzufügen zur Kennt-
niß gebracht wird, daß die Bestimmungen derselben auch im Ressort der Militair-Verwaltung zu beachten sind.
# wird hierzu noch bemerkt, daß durch die beregte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers im
1 Nr. 1 und im §. 2 von den Münzen mecklenburgischen Gepräges lediglich die in der Lesch gamburgüschen
urantwährung bis zum Jahre 1829 geprägten schweren Schillingmünzen betroffen werden, und daß ferner durch
§. 1 Nr. 2 jener Bekanntmachung von den seit 1829 im Zwölfthaler= und im Vierzehnthalerfuß ausgeprgten
mecklenburgischen Münzen die sogenannten leichten 1-Schillingstücke und die Bruchmünzen dieses illings
seit dem 1. Oktober d. J. außer Kurs gesetzt sind. Dagegen haben die seit 1829 unter mecklenburgischem
Gepräge gemünzten 8-Schillingstücke und 4-Schillingstücke, denen der Werth von resp. 50 und 25 Reichs-
bienni en beiwohnt und welche sonach dem ½-Thalerstücke und dem 2½-Silbergroschenstücke gleichstehen, die
igenschaft als gesetzliches ahlungsmittel behalten und haben sich deshalb die in der Bekanntmachung des
Herrn Finanzministers namhaft gemachten Kassen mit der Einlösung dieser 8-= und 4-Schillingstücke nicht
zu befassen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 418. 10. M. D. D. 1.