Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Bekanntmachung, 
betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch -hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener 
anderer Landesmünzen. Vom 21. September 1875. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 233) hat 
der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
8. 1. 
Vom 1. Oktober 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1) folgende Silbermünzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, nämlich: 
lübeckische Speciesthaler (60 Schillinge) (s. g. Johannisthaler), 
Dreimarkstücke (48 Schillinge) lübeckischen Gepräges, 
12 Schillingsstücke, 
2 - - lübeckischen, hamburgischen oder mecklenburgischen, 
1 - MG.g. aowerren Schillinge) 
s 
V-- (Sechslinge) auch rostocker oder wismarer Gepräges; 
. = (Deeilinge) 
2) die im Zwölfthaler= und die im Vierzehnthalerfuß ausgeprägten silbernen 1 Schillingstücke (s. g. 
leichten Schillinge) mecklen burgischen Gepräges, die im Zrölfthalerfuß ausgeprägten silbernen halben 
Schillinge (Sechslinge) und Viertelschillinge (Dreilinge) mecklenburgischen Gepräges und die auf 
Grund der Zwölftheilung des Schillings in Kupfer geprägten Drei-, Zwei-, Eineinhalb und Ein- 
pfennigstücke mecklenburgischen, rostocker und wismarer Gepräges: 
3) zwegbene im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte Silbermünzen kurbrandenburgischen und preußischen 
epräges: 
die bis zum Jahre 1810 geprägten 352 Thaler= oder 16 g. Gr. Stücke, 
- - * - 1768 u ½ und ¼ Thalerstücke, 
— - -2 1786 - 1 Thalerstücke (s. g. Tymphe oder preußische 18-Kreuzerstücke), 
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reducirten ½ und ½⅛ Thalerstücke, 
4) die für die ehemals polnischen Landestheile der preußsschen Monarchie geprägten Drei= und Ein- 
Kupfergroschen (/80 und ½/16°6 Thaler) preußischen Gepräges; 
5) die im Sechszehnthalerfuß geprägten 
1/ Reichsthaler und ... .. 
-,«,, Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges. 
Es ist baher vom 1. Oktober 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand 
verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
  
S. 2. 
Vom 1. November 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
die weimarkstücke (32 S iling.), 
die Einmarkstücke (16 illinge), ; 3 s s- 
die 8. S zarssiüten ce, g lübeckischen, hamburgischen oder mecklenburgischen Gepräges. 
die 4-Schillingstücke 
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand 
verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
. 3. 
Die im Umlaufe befindlichen, in den §§. 1 und 2 bezeichneten Münzen werden in den Monaten 
Oktober, November, December 1875 an den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen der- 
jenigen Bundesstaaten, welche daes Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches 
Iahlungsmittel ind, nach dem im §. 4 festgesetzten erchverhülenisse für Rechnung des Deutschen Reichs so- 
wohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= bezw. Landesmünzen, jedo nur in Beträgen von 5 
Pfennig Reichsmünze oder in einem Veelseen dieses Detrages, umgewechselt. 
Nach dem 31. Dezember 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung 
noch zur Umwechselung angenommen.
	        
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