Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 245 — 
Nr. 248. 
Abänderung der Beilagen 1 und 2 des Serdis-Reglements vom 20. Februar 1868. 
Berlin, den 12. Oktober 1875. 
Die Beilagen 1 und 2 des Servis-Reglements vom 20. Februar 1868 bedürfen einiger Aenderungen und 
wird in dieser Beziehung Folgendes bestimmt: 
1) In der Beilage 1 hat die Ueberschrift der Kolonne 12 fortan zu lauten: 
„Hiervon ab der vorschriftsmäßige Abzug für gewährte Dienstwohnungen, Stallung und Geschäfts- 
zimmer.“ « 
2) Beilage 2. 
a. In der Bescheinigung unter derselben sind ad 3 hinter den Anfangsworten „für die Burschen 
der“ die Worte „selbsteingemietheten resp. einquartierten“ einzuschalten; ferner ist 
b. in der auf der Rückseite befindlichen Stärkeberechnung die Ueberschrift der zweiten Kolonne durch 
Hinzufügen der Worte „Vice--Feldwebel 2c. (Vice-Wachtmeister)“ zu ergänzen. 
Für die zum Etat gebrachten Zahlmeister= Afpiranten erscheint die Anlage einer besonderen Kolonne 
in der Stärke-Berechnung nicht erforderlich. Dieselben sind vielmehr, je nach dem sie ihrer Löhnung nach 
den Feldwebel= oder Portepeefähnrich-Servis zu beziehen haben, in den betreffenden Rubriken zu führen. 
Indem das Departement hierbei noch auf die Verfügung vom 20. August 1870 (Armee-Verordnungs- 
Blatt Nr. 10 für 1870) aufmerksam macht, bemerkt dasselbe, daß die Königliche Staats-Druckerei die For- 
mulare zu den Servis-Liquidationen, in entsprechender Weise anfertigen wird. 
Die vorhandenen Formulare der bisberigen Art können aufgebraucht werden. 
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Kriegs-Ministerium; ilitair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Sandkuhl. 
No. 846. 9. 75. M. O. D. 4. 
Nr. 249. 
Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig frei- 
willigen Dienst. - 
Der Privat-Erziehungs-Anstalt von Dr. Künkler und Dr. Burkart zu Biebrich (Provinz Hessen- Nassau) 
provisorisch gestattet worden, Entlassungsprüfungen auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten 
rüfungs-Reglements und in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars mit der Wirkung abzuhelten, daß 
die über das Bestehen dieser Entlassungsprüfungen ertheilten, von dem zugezetzenen Regierungs-Kommissar 
beglaubigten Abgangszeugnisse von sämmtlichen Käfungs-Kochmmisseonen für einjährig Freiwillige als genü- 
gende Zeugnisse über die wissenfchaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste angenommen 
werden. 
Berlin, den 2. Oktober 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
Berlin, den 14. Oktober 1875. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Caprivi. 
  
No. 465/10 Al. 
Nr. 250. 
Berichtigung der Verzeichnisse der für die resp. Bataillone erforderlichen Leeren und Schablonen, 
Instrumente, Werkzeuge, Materialien und Reservetheile m/71. 
Berlin, den 14. Oktober 1875. 
Die mittelst Erlasses vom 17. September d. J. Nr. 64/9 Art. 1 ausgegebenen vorerwähnten Verzeichnisse 
enthalten sub A 4 einen Schreibfehler. 
Es muß heißen: 
„ Stahlpatrone mit 2, (nicht 12,10 . starkem Rande."“ 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 569. 10. Art. 1. v. Voigts-Rhet. Rautenberg. 
 
	        
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