Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 259. — 
4) Der zur Prüfung festgesetzte Termin wird von dem General-Kommando bekannt gemacht, nachdem 
dite speciellen Bestimmungen hierüber bei dem Chef des Generalstabes des Armee-Korps eingegangen 
nd. 
5) Die im Programm allgemein angedeuteten Aufgaben werden dem Chef des Generalstabes jedes Ar- 
mee-Korps von der Direktion der Kriegs-Akademie in bestimmter Fassung übersandt. 
6) Die zu prüfenden Offiziere finden sich zu dem anberaumten Termine am Sitze des General-Kom- 
mandos ein. 
7) Jeder Offizier übergiebt an die Prüfungs-Kommission (Pass. 1) seine Lebensbeschreibung, aus welcher 
hauptsächlich der Gang seiner geistigen Entwickelung und die Art seiner Vorbereitung zur Portepee- 
fähnrich= und Offizier-Prüfung ersichtlich sein muß, in deutscher und französischer Sprache. Ferner 
überreicht er zur Beurtheilung seiner Fähigkeiten im Zeichnen einen von ihm selbst, ohne fremde 
Hülfe, angefertigten Situations-Plan. Der Plan muß die eigene Unterschrift des Einreichenden 
tragen: Z 
„Selbstständig angefertigt.“ 
Die freiwillige Arbeit (Pass. 2) nicht über 4—5 halbgebrochene Bogen stark, mit Angabe 
der benutzten Quellen der Lebensbeschreibung beizufügen. 
8) Jede einzelne der lösenden Aufgaben wird den Aspiranten, Lagleic mit der für die Bearbeitung 
derselben von der Studien-Kommission der Kriegs-Akademie festgesetzten Zeit, an dem Tage und in 
dereihenfolge, wie fie das Programm angiebt, erst unmittelbar vor der Anfertigung bekannt ge- 
macht. 
9) Die Aufgaben sind unter Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder der Prüfungs-Kommisston ohne 
Penuzung gedruckter oder geschriebener Hülfsmittel innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu lösen. 
Nur für die Anfertigung der mathematischen Klaufur-Arbeiten ist das Mitbringen von Logarithmen- 
Laen * und für die Anfertigung der Arbeit im Französischen die Benutzung eines Wörter- 
uches gestattet. 
Von den Klausur-Arbeiten darf keine weitere Reinschrift genommen und ebensowenig in 
denselben später etwas geändert werden. 
Die Ausarbeitungen werden, sobald sie beendigt sind, dem beaufsichtigenden Offizier über- 
geben, welcher unter jeder Arbeit die darauf verwendete Zeit notirt, und gehen dann in den Verschluß 
der Prüfungs-Kommission über. 
10. Seitens der Prüfungs= Kommission ist ein Bericht abzufassen, in welchem die etwaigen befonderen 
Umstände, welche während der Arbeiten stattgefunden haden, anzufhhrren sind. Diesem Bericht ist ein 
Namens-Verzeichniß der Aspiranten nach anliegendem Schema beizufügen. Aus demselben muß 
ersichtlich sein, welche Zeit auf jede Klausurarbeit innerhalb der vorgeschriebenen Grenze verwendet 
worden ist, sowie von wem und über welches Thema freiwillige Arbeiten eingereicht worden sind. 
Bei denzenigen Offizieren, die keine solche geliefert haben, ist dies zu vermerken. Endlich 
können auf diesem eeichniß auch diejenigen Vemerlungen ausgesprochen 6W%| zu denen sich die 
Prüfungs-Kommission über einzelne oder über sämmtliche Offiziere veranlaßt sieht. 
11. Dieser Bericht nebst dem namentlichen Verzeichniß, den Lebensbeschreibungen, den Situationsplänen, 
den freiwilligen, sowie den Klausur-Arbeiten und den Personalbogen der Aspiranten wird von der 
Prüfungs- Kommission direkt an die Direktion der Kriegs-Akademie eingereicht, worauf sodann die 
weiteren Anordnungen zur Einberufung der Offiziere erfolgen werden. 
12. Die maßgebende Beurtheilung lämmtlicher Prüfungs-Arbeiten steht allein der Studien--Kommission 
——3 zu, welche die Vorschläge für die Einberufungen zur Kriegs-Akademie zu 
machen hat. 
Berlin, den 11. November 1875. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
 
	        
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