Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 271. 
Einführung des Leibriemens mit verschiebbarer Säbeltasche bei den Fuß - Mannschaften der 1½ 
Artillerle, bei der Fuß-Artillerie, den Pionieren, beim Eisenbahn-Bataillon und bei den Fuß- 
Mannschaften der Train-Bataillone. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß bei den Fuß-Mannschaften der Feld-Artillerie, bei der 
Fuß-Artillerie, den Pionieren, beim Eisenbahn-Batalllon, sowie bei den Fuß-Mannschaften der Train-Bataillone 
ein Leibriemen mit verschiebbarer Säbeltasche nach der von Mir unterm 17. Dezember 1874 genehmigten 
Probe bei Neubeschaffungen eingeführt werde. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu ver- 
anlassen. 
Berlin, den 18. November 1875. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 20. November 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem 
Bemerken, daß die für die betreffenden Truppentheile erforderlichen Probe = Exemplare des Leibriemens mit 
  
verschiebbarer Säbeltasche demnächst den Königlichen General-Kommandos werden übersendet werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 569. 11. M. O. D. 3. 
Nr. 272. 
Abänderung des §. 8 der Bestimmungen über den Sessöftagen der Ober-Militair = Examinations- 
Kommission bei den Prüfungen zum Portepeefähnrich und zum Offtzier. 
Berlin, den 30. Oktober 1875. 
Der §. 8 der Bestimmungen über den Geschäftsgang der Ober-Militair-Examinations-Kommission bei den 
Prüfungen zum Portepeefähnrich und zum Offizier vom 5. November 1861 wird hierdurch, wie folgt, geändert: 
Die von auswärts berufenen Gaminanden dürfen nicht früher als Freitag, müssen aber spä- 
testens am Sonnabend vor dem ihnen bestimmten Prüfungs-Termin in Berlin eintreffen und er- 
balten sogleich nach ihrer Ankunft Wohnung in dem Dienstlokal der Kommission (Lindenstraße Nr. 4). 
iejenigen Offizier-Aspiranten, welche von den Truppentheilen wur Ablegung der Portepeefähnrich- 
Prüfung abkommandirt werden, erhalten die chargenmäßigen Reisekompetenzen; zur wiederholten 
Prüfung werden ihnen jedoch Reisekompetenzen nicht gewährt; denjenigen, welche vor dem Eintritt 
in den Dienst zur küorede fäserich Prükan einberufen werden, sind die wirklich entstandenen Kosten 
der Reise (auf Eisenbahnen für die 3. Wagenklasse) von ihrem letzten Aufenthaltsorte nach Berlin 
und von Berlin nach der Garnison ihres Truppentheils zu vergütigen, wenn sie nach bestandener erster 
Prüfung in den Dienst treten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 364. 10. A 2. 
  
Nr. 273. 
Außerkraftsetzung der Instruktion für die Militair-Aerzte zum Unterricht der Krankenträger vom 
27. Jannar 1869. 
Berlin, den 3. November. 1875. 
Durch die Instruktion für die Militair-Aerzte zum Unterricht der Krankenträger vom 25. Juni d. J. wird 
die gleichnamige Onstruktion vom 27. Januar 1869 außer Kraft gesetzt, und ist mit letzterer nach Maßgabe 
des kriegsministeriellen Erlasses vom 20. Juli cr. Nr. 243. 4 A 1. (Armee-Verordnungs-Blatt pro 1875. 
S. 160 Nr. 188) zu verfahren. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 76. 11 M. M. A. 
 
	        
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